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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
25. Anzeigepflicht ( § 31 GebG)
25.1. Gebührenanzeige

25.1.3. Form der Gebührenanzeige

1204Die Gebührenanzeige hat mit einer Abschrift (bloße Kopie) oder einer Gleichschrift (Kopie oder weiterer Ausdruck der Urkunde, versehen jeweils mit Originalunterschriften) der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde zu erfolgen.

1205Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nicht in der Amtssprache abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher anzuzeigen. Löst ein Annahmeschreiben die Gebührenschuld aus (siehe Rz 1025 ff), so ist der Gebührenanzeige auch das dazugehörende Anbotschreiben anzuschließen.

1206Gebührenanzeigen unter Verwendung der Internet-Technologie oder mittels eines Telefaxgerätes sind nicht zulässig ( § 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung, BGBl. II Nr. 494/1991).

1207Wird anlässlich der Gebührenanzeige auch die Originalurkunde vorgelegt, so hat das Finanzamt auf dieser die erfolgte Gebührenanzeige zu bestätigen.

1208Eine ordnungsgemäße Gebührenanzeige liegt insbesondere dann vor, wenn sie zeit- und formgerecht sowie bei der richtigen Behörde vorgenommen wird.

1209Erfolgt die Gebührenanzeige mit einer beglaubigten Abschrift, ist diese von der Gebühr für Abschriften ( § 14 TP 1 GebG) in Hinblick auf § 2 Z 1 GebG befreit, weil die Abschrift im Interesse des Bundes (Gebührenerhebung) liegt.

25.1.4. Zur Gebührenanzeige verpflichtete Personen

1210Zur Gebührenanzeige verpflichtet sind

  • die Vertragsteile;

  • der Urkundenverfasser, das sind vor allem Rechtsanwälte und Notare;

  • jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterfertigt oder eine im Ausland errichtete Urkunde (bzw. deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat.

1211Kommt die persönliche Gebührenfreiheit nicht allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern zu, so besteht die Anzeigepflicht für die übrigen, nach § 31 Abs. 2 GebG hiezu verpflichteten (nicht persönlich befreiten) Personen.

1212Bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige haften die zur Gebührenanzeige Verpflichteten gemäß § 30 GebG (siehe Rz 1193 ff). Weiters können Gebührenerhöhungen gemäß § 9 Abs. 2 GebG (siehe Rz 132 ff) festgesetzt werden.

1213Sind mehrere Personen zur Gebührenanzeige verpflichtet, kann diese Verpflichtung durch eine privatrechtliche Vereinbarung (wer nun im Einzelnen die Gebührenanzeige vorzunehmen hat) nicht beseitigt werden. Kommt eine der zur Anzeige verpflichteten Personen dieser Pflicht nach, entfällt die Anzeigepflicht für die übrigen Personen.

1214Bei einer Selbstberechnungsverpflichtung (siehe Rz 1380 ff) oder Selbstberechnungsbewilligung (siehe Rz 80) entfällt die Anzeigepflicht für die übrigen Personen ebenso wie bei einer Inanspruchnahme der Selbstberechnungsbefugnis (siehe Rz 88).

25.2. Gebührenentrichtung ohne amtliche Bemessung

1215Die im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG angeführte Gebühr für Wetten ist ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten.

1216Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (Formular "Geb 6", Erläuterungen dazu enthält "Geb 6a") beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen wird die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren näher geregelt ( FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 80
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 88
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 132 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1025 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1193 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1380 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995