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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283

1. Allgemeines

1Den Gebühren iSd Gebührengesetzes 1957 unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitt ( § 1 GebG).

1.1. Begriff der Gebühren

2Die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 sind öffentliche Abgaben iSd Finanzverfassung. Das sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechtes auf Grund genereller Normen allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen.

3Bei den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 handelt es sich um Steuern und nicht um Gebühren iSd Finanzwissenschaft. Sie sind Abgaben iSd BAO, dh., es gelten - abgesehen von den im Gebührengesetz 1957 bestehenden Sonderregelungen (vgl. zB Rz 198, Rz 1088, Rz 1707) - die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO.

4Die festen Gebühren und Rechtsgeschäftsgebühren sind - mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG - keine Abgaben iSd Finanzstrafgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 FinStrG), weshalb eine Abgabenhinterziehung oder fahrlässige Abgabenverkürzung bei diesen Abgaben nicht nach dem FinStrG geahndet werden kann.

Werden Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet oder wird die Gebührenanzeige nicht ordnungsgemäß vorgenommen, sieht § 9 GebG als Sanktion eine Gebührenerhöhung vor (siehe Rz 127 ff).

5Den Gebühren muss keine Gegenleistung für bestimmte Verwaltungshandlungen gegenüberstehen.

1.2. Zuständigkeit

6Für die Erhebung der festen Gebühren und Rechtsgeschäftsgebühren ist das Finanzamt Österreich zuständig ( § 60 Abs. 1 Z 2 iVm § 61 Abs. 2 Z 2 BAO). Innerhalb des Finanzamtes Österreich wird diese Zuständigkeit durch die Dienststelle Sonderzuständigkeiten wahrgenommen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 198
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1088
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1707
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 127 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995