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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
17. Zusätze und Nachträge ( § 21 GebG)
17.1. Allgemeines

17.1.1. Änderung des Vertragsinhaltes

1136Gebührenrechtlich relevant sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Rechtsgeschäftes, mit denen zusätzliche Rechte oder Pflichten begründet werden, die für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblich sind. Ein Zusatz oder Nachtrag unterliegt der Art nach der gleichen Gebühr wie das ursprüngliche Rechtsgeschäft, die Höhe der Gebühr richtet sich aber nicht nach dem Wert der Gesamtleistung, sondern nur nach dem Wert der zusätzlich bedungenen Leistungen. Zusätzlich vereinbarte Leistungen führen aber nur dann zu einer zusätzlichen Gebühr, wenn diese für die Bemessung der für das betreffende Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr überhaupt relevant sind.

Beispiel:

Wird in einem Nachtrag zu einem beurkundeten Bestandvertrag eine Mietvorauszahlung von drei Monaten vereinbart, ist dies kein Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, weil nur die Fälligkeit der Verpflichtung zu einer Leistung geändert wird ().

1137Werden in einem Zusatz oder Nachtrag nicht zusätzliche Leistungen bedungen, sondern werden - umgekehrt - die Leistungen eines Vertragsteiles herabgesetzt, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag nicht gebührenpflichtig. Die Herabsetzung der vereinbarten Leistungen oder die vorzeitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses hat allerdings auch keinen Einfluss auf die Vergebührung des ursprünglich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, da gemäß § 17 Abs. 5 GebG weder die Vernichtung der Urkunde, noch die Aufhebung des Rechtsgeschäftes, noch das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld aufheben (siehe Rz 1083 ff).

1138Ist in einer Nachtragsurkunde über ein Rechtsgeschäft nur deshalb ein höheres Entgelt beurkundet, weil auf Grund einer bereits ursprünglich vereinbarten Wertsicherungsklausel dem seinerzeitigen Entgelt der mittlerweile aufgelaufene Wertsicherungsbetrag hinzugerechnet wurde, so liegt keine zusätzliche Einräumung von Rechten oder Pflichten vor ().

17.1.2. Verlängerung der Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes

1139Eine Änderung oder eine Verlängerung der Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes kommt begrifflich nur dann in Betracht, wenn das ursprüngliche Rechtsgeschäft im Zeitpunkt der "Änderung" oder "Verlängerung" noch dem Rechtsbestand angehört. Wurde das Vertragsverhältnis bereits aufgehoben oder ist es durch Zeitablauf erloschen, liegt ein neues Rechtsgeschäft vor, das bei Beurkundung selbständig und seinem ganzen Inhalt nach der Gebühr unterliegt.

1140Wird durch einen Zusatz oder Nachtrag die Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes verlängert, richtet sich die Höhe der Gebühr für den Zusatz oder Nachtrag nach dem Umfang der Verlängerung (vgl. ).

Beispiel 1:

Ein für eine bestimmte Dauer von 4 Jahren abgeschlossener Mietvertrag über ein Geschäftslokal wird in einem Nachtrag um weitere 5 Jahre verlängert.

Der Nachtrag unterliegt einer Gebühr nach § 33 TP 5 GebG vom fünffachen Jahresentgelt.

Beispiel 2:

Ein für eine bestimmte Dauer von 15 Jahren abgeschlossener Mietvertrag über ein Geschäftslokal wird in einem Nachtrag um 10 Jahre verlängert.

Der Nachtrag unterliegt einer Gebühr nach § 33 TP 5 GebG vom zehnfachen Jahresentgelt. Die Höchstbemessungsgrundlage vom 18-fachen Jahresentgelt ist nicht anzuwenden, da der Nachtrag als selbständiges Rechtsgeschäft zu vergebühren ist (vgl. ).

Beispiel 3:

Ein für 10 Jahre abgeschlossener Mietvertrag über ein Geschäftslokal mit umfassenden Kündigungsrechten (unbestimmte Dauer) wird in einem Nachtrag um 5 Jahre verlängert.

Der Nachtrag unterliegt einer Gebühr nach § 33 TP 5 GebG vom dreifachen Jahresentgelt aufgrund seiner unbestimmten Dauer (vgl. ).

1141Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer begründet Gebührenpflicht bei allen Rechtsgeschäften, bei denen das durch sie begründete Rechtsverhältnis nach Ablauf einer vereinbarten Zeit beendet sein soll, auch wenn die Dauer des Rechtsgeschäftes selbst kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicher Umstand ist.

Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer ist insbesondere bei folgenden Rechtsgeschäften relevant:


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1083 ff



Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995