13.2. Formmangel der Urkunde
1095In welcher Form die Urkunde über das Rechtsgeschäft errichtet wurde, ist für das Entstehen der Gebührenschuld grundsätzlich unerheblich. Kommt ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels allerdings zivilrechtlich nicht gültig zustande, wie zB bei Ehepakten ohne Notariatsakt, entsteht keine Gebührenschuld, auch wenn die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis eintreten bzw. bestehen lassen.
13.3. Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bei Bedingungen oder Genehmigung eines Beteiligten
1096Für das Entstehen der Gebührenschuld ist nicht ausschlaggebend, ob die Wirkung eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
1097Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Von dieser Gesetzesstelle werden sowohl aufschiebende als auch auflösende Bedingungen erfasst.
Beispiel 1:
Ein auf Probe abgeschlossener Vertrag ist als ein unter einer auflösenden Bedingung stehender Vertrag anzusehen, die den Eintritt der Gebührenschuld nicht hindert.
Beispiel 2:
Wird in einem Bestandvertrag vereinbart, dass die wechselseitigen Verpflichtungen erst dann zu erfüllen sind, wenn der Mieter eine Bankgarantie beigebracht hat, liegt eine Bedingung vor, die auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss hat.
Beispiel 3:
Der Einwand, dass bei Abschluss eines Mietvertrages von der Voraussetzung ausgegangen wurde, seine Gültigkeit hänge vom Erwerb des Mietgegenstands durch die Vermieterin ab, weshalb ein aufschiebend bedingter Vertrag vorliege, ist für das Entstehen der Gebührenschuld ohne Bedeutung.
Beispiel 4:
Wird in einem Mietvertrag die Verlängerung des Mietverhältnisses unter der Voraussetzung der Nichtbeendigung des Mietverhältnisses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart, so stellt das Nichtvorliegen der Beendigung des Mietverhältnisses eine Bedingung für die Vertragsverlängerung dar, die gemäß § 17 Abs. 4 GebG unbeachtlich ist.
Beispiel 5:
Ein Scheidungsvergleich, der unter aufrechter Ehe zwischen den Ehegatten für den Fall der Scheidung abgeschlossen wird, ist sofort gebührenpflichtig.
1098Die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG betrifft nur jene Genehmigungen, die von einem am Rechtsgeschäft Beteiligten abhängen.
Hängt das gültige Zustandekommen des Rechtsgeschäftes hingegen von der Genehmigung einer Behörde oder einem Dritten ab, wird das Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Nähere Ausführungen siehe Rz 1080 ff.
13.4. Nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes entstandene Umstände
1099Die einmal entstandene Gebührenschuld wird durch
die Vernichtung der Urkunde,
die Aufhebung eines Rechtsgeschäftes oder
das Unterbleiben seiner Ausführung
nicht aufgehoben.
Damit kommt zum Ausdruck, dass die entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse, selbst bei nachträglichem Wegfall der vertraglichen Erfüllungspflicht, nicht mehr beseitigt werden kann. Dabei ist gleichgültig, ob die Ausführung des Rechtsgeschäftes stillschweigend oder als Folge einer vertraglichen Abänderung oder Aufhebung unterblieben ist. Auch die nachträgliche gemeinsame Feststellung der Parteien, einen Vertrag ex tunc oder ex nunc als nicht gültig ansehen zu wollen, ist als eine für die Gebührenschuld unmaßgebliche Stornierung zu betrachten. Nicht nur das gänzliche Unterbleiben der Ausführung eines Rechtsgeschäftes ist gebührenrechtlich unbeachtlich, sondern auch, wenn es nur teilweise nicht ausgeführt wird. Ebenso vermag eine nachträgliche Änderung des Rechtsgeschäftes an einer bereits entstandenen Gebührenschuld nichts zu ändern. Vgl. aber zur Anfechtung Rz 1015.
1100Die Aufhebung eines auflösend bedingten Rechtsgeschäftes kann an der eingetretenen Gebührenschuld nichts ändern. Auch eine Berichtigung nach § 5 Abs. 2 BewG 1955, wonach im Fall des Eintritts einer auflösenden Bedingung die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen ist, ist insofern ausgeschlossen (siehe Rz 1163 ff).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 5 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995