12.3. Entstehen der Gebührenschuld bei Anbot- und Annahmeschreiben
1075Nach § 15 Abs. 2 GebG gilt eine schriftliche Annahme eines Vertragsanbotes, das sowohl schriftlich als auch mündlich sein kann, als Urkunde (siehe Rz 1089).
1076Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.
1077Gilt ein Annahmeschreiben als Urkunde über den Vertrag, entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Vertrages.
Wann der Vertrag zustande kommt, richtet sich nach §§ 861 ff ABGB, dh. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Annahmeschreiben an den Anbotsteller ausgehändigt wird oder ihm im Falle der Übersendung zukommt.
12.4. Entstehen der Gebührenschuld bei Wetten
1078Zur Begriffsbestimmung Wetten siehe Rz 1502 ff.
1079Für im Inland abgeschlossene Wetten ( § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG) entsteht die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 5 GebG mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.
12.5. Entstehen der Gebührenschuld bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften
1080Wenn das Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf, dann entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Rechtskraft der Genehmigung oder Bestätigung ( § 16 Abs. 6 GebG).
Damit ist klargestellt, dass nur solche Genehmigungen oder Bestätigungen gemeint sind, die für das zivilrechtlich gültige Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erforderlich sind.
Beispiele:
Genehmigungen des Pflegschaftsgerichtes in Pflegschaftssachen
Genehmigungen durch die Grundverkehrskommission.
1081Voraussetzung ist, dass die Genehmigung oder Bestätigung von einer Behörde oder einem Dritten erteilt werden muss. Sonstige behördliche Genehmigungen, die von den Vertragsparteien zum Vertragsinhalt gemacht werden, die aber für das zivilrechtlich gültige Zustandekommen des Vertrages ohne Bedeutung sind, haben keinen Einfluss auf das Entstehen der Gebührenschuld. Bedingungen oder Genehmigungen eines Vertragspartners fallen nicht unter diese Gesetzesstelle und sind für das Entstehen der Gebührenpflicht ohne Belang.
Beispiel 1:
Eine Person, welche unter Erwachsenenvertretung steht, schließt einen Vertrag ab, der pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen ist. Die Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter bzw. das Pflegschaftsgericht bestimmt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht, denn ohne Genehmigung wäre der Vertrag nicht gültig.
Beispiel 2:
Zwei Personen schließen einen Bestandvertrag. Der Pächter möchte ein Lokal eröffnen. Hiezu braucht er die Genehmigung der Gewerbebehörde. Auch wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, ist der Pachtvertrag deswegen nicht ungültig. Eine solche Genehmigung schiebt den Zeitpunkt der Gebührenschuld nicht hinaus.
12.6. Entstehen der Gebührenschuld beim Wechsel
1082Das Gesetz knüpft den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld beim Wechsel an verschiedene Tatbestände, die in der Eigenheit der wechselrechtlichen Vorgänge begründet sind, an:
Körperliche Übergabe der Wechselurkunde,
Indossierung,
Annahme (Akzept),
amtlicher Gebrauch,
Vervollständigung.
Näheres siehe Rz 1633 ff.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 15 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 16 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 16 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 §§ 861 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995