12. Entstehen der Gebührenschuld (§ 16 GebG)
1046§ 16 GebG regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für ein beurkundetes Rechtsgeschäft (siehe dazu Rz 1000 ff). Dieser Zeitpunkt ist ua. wichtig für die Anzeigepflicht sowie für die rechtzeitige Selbstberechnung von Gebühren.
1047In Anlehnung an das Zivilrecht unterscheidet das Gebührengesetz 1957 zwischen einseitig (siehe Rz 1048) und zweiseitig (siehe Rz 1049) verbindlichen Rechtsgeschäften.
1048Bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften ist nur eine der beiden Parteien Gläubiger und nur eine Partei Schuldner. Von den in § 33 GebG angeführten Rechtsgeschäften sind einseitig verbindlich:
die Bürgschaftserklärung (siehe § 33 TP 7 GebG, Rz 1400 ff)
die Hypothekarverschreibung (siehe § 33 TP 18 GebG, Rz 1520 ff).
1049Unter zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften versteht man Vereinbarungen, bei denen jeder der Vertragspartner sowohl verpflichtet als auch berechtigt wird.
Zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte sind alle im § 33 GebG - mit Ausnahme der in Rz 1048 - angeführten Rechtsgeschäfte.
Beispiel:
Ein Bestandvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Der Mieter wird berechtigt, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, muss jedoch hiefür ein Entgelt entrichten. Der Vermieter hat die Verpflichtung übernommen, den Mieter in seinen Räumlichkeiten wohnen zu lassen, er ist jedoch berechtigt, hiefür ein Entgelt zu verlangen.
12.1. Entstehen der Gebührenschuld bei im Inland errichteten Urkunden
12.1.1. zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte
1050Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Inland. Dies gilt bei Unterzeichnung im Inland unabhängig davon, ob die beteiligten Parteien Inländer sind oder das Rechtsgeschäft eine sachliche Inlandsbezogenheit aufweist.
1051Unterzeichnung ist entweder die eigenhändige Unterschrift oder nach § 18 Abs. 1 GebG die Unterschrift, die vom Vertragsteil oder in seinem Auftrag oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird (siehe dazu Rz 1101 ff).
1052Unterschreiben die Vertragspartner eine rechtserzeugende Urkunde (siehe Rz 1020) zu verschiedenen Zeitpunkten, so ist das in der Urkunde angeführte spätere Unterschriftsdatum für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebend.
1053Wird bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften eine rechtsbezeugende Urkunde (siehe Rz 1020) nur von einem Vertragspartner unterzeichnet, so entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung oder Übersendung der einseitig unterzeichneten Urkunde an den anderen Vertragspartner, dessen Vertreter oder an einen Dritten. Die Aushändigung an einen Dritten ist jedoch nur dann relevant, wenn sie zum Zwecke des Nachweises einer Vereinbarung übermittelt wird. Die Aushändigung an einen unbeteiligten Dritten lässt die Gebührenschuld nicht entstehen.
Beispiel 1:
Ein Vertragspartner übersendet die von ihm unterzeichnete Urkunde an seinen Schulfreund, mit der Bitte um rechtliche Beurteilung. Es entsteht keine Gebührenschuld.
Beispiel 2:
Ein Vertragspartner übergibt die von ihm einseitig unterzeichnete Urkunde an einen gemeinsam bestimmten Dritten zur Aufbewahrung. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aushändigung.
1054Auch in Fällen einer Doppelvertretung (zB Identität des Geschäftsführers der anbotstellenden GmbH und der das Anbot empfangenden GmbH) löst ein Anbot allein keine Gebührenschuld aus. Damit die Gebührenschuld entsteht, muss das Anbot erst angenommen und die Annahme beurkundet werden.
12.1.2. einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte
1055Bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner im Inland. Dies gilt bei Unterzeichnung im Inland unabhängig davon, ob die beteiligten Parteien Inländer sind oder das Rechtsgeschäft eine sachliche Inlandsbezogenheit aufweist.
1056Wird das Rechtsgeschäft nur vom Verpflichteten unterzeichnet, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aushändigung der Schrift an den Berechtigten oder dessen Vertreter. Die Hinterlegung bei einem Dritten ist diesfalls noch keine Aushändigung.
1057Wird die Urkunde nur vom Berechtigten unterzeichnet, so löst dies keine Gebührenschuld aus, weil die Schrift keinen Beweis über den Abschluss eines Rechtsgeschäftes macht.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995