11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte ( § 15 GebG)
11.1. Allgemeines
1000Nach dem Gebührengesetz 1957 sind nur diejenigen Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig, die in den Tarifposten des § 33 GebG (siehe Rz 1250 ff) aufgezählt sind und über die eine Urkunde errichtet wird (siehe Rz 1025 ff). Speziell geregelte Rechtsgeschäfte (zB Wetten, siehe Rz 1502 ff) unterliegen jedoch auch ohne Beurkundung der Gebühr (siehe Rz 1017).
Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte sind:
Annahmeverträge ( § 33 TP 1 GebG; siehe Rz 1250 ff);
Anweisungen ( § 33 TP 4 GebG; siehe Rz 1270 ff);
Bestandverträge ( § 33 TP 5 GebG; siehe Rz 1280 ff);
Bürgschaftserklärungen ( § 33 TP 7 GebG; siehe Rz 1400 ff);
Dienstbarkeiten ( § 33 TP 9 GebG; siehe Rz 1440 ff);
Ehepakte ( § 33 TP 11 GebG; siehe Rz 1480 ff);
Glücksverträge ( § 33 TP 17 GebG; siehe Rz 1490 ff);
Hypothekarverschreibungen ( § 33 TP 18 GebG; siehe Rz 1520 ff);
Vergleiche (außergerichtliche) ( § 33 TP 20 GebG; siehe Rz 1540 ff);
Zessionen ( § 33 TP 21 GebG; siehe Rz 1570 ff);
Wechsel ( § 33 TP 22 GebG; siehe Rz 1620 ff).
1001Der Anfall einer Rechtsgeschäftsgebühr hat somit das Vorliegen eines gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes und dessen Festhalten in einer Urkunde zur Voraussetzung (Ausnahmen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, siehe Rz 1502 ff).
1002Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben.
11.1.1. Rechtsgeschäfte
1003Rechtsgeschäfte sind privatgeschäftliche Willenserklärungen, die auf die Begründung, Aufhebung oder Abänderung von Rechtsverhältnissen gerichtet sind. Das Gebührengesetz 1957 knüpft hinsichtlich des Abschlusses von Rechtsgeschäften an das Vertragsrecht des bürgerlichen Rechts an. Es umschreibt die Tatbestände des § 33 GebG im Allgemeinen mit Begriffen des Zivilrechts. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgeblich.
1004Gemischte Verträge sind solche, die die Merkmale verschiedener Vertragstypen des Zivilrechts aufweisen. Enthält ein einheitlicher Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Dabei ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkung des Vertrages maßgebend. Es kommt vor allem auf den von den Parteien bei Vertragsabschluss verfolgten, objektiv erkennbaren Willen an, wobei das Gesamtbild und nicht einzelne Sachverhaltselemente des Vertrages maßgeblich sind.
1005Werden in einer Urkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte beurkundet, so unterliegen alle darin enthaltenen Rechtsgeschäfte, die einen Tatbestand des § 33 GebG erfüllen, der Gebühr. Im Zweifel kommt § 17 Abs. 2 GebG zur Anwendung (siehe Rz 1083 ff).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise: | GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1017 GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1083 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1250 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1502 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1270 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1280 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1400 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1440 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1480 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1490 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1520 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1540 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1570 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1620 ff |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995