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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.8. Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG)

10.8.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge

535Die Gebühr für Reisepässe ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Einen Anteil an der Pauschalgebühr erhält der Rechtsträger der ausstellenden Behörde.

Im Verfahren allenfalls vorzulegende Zeugnisse sind jedoch von der Pauschalgebühr nicht umfasst und daher von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) nicht ausgenommen.

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Pauschalbetrag ab
Z 1
gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass
75,90 Euro
59,10 Euro
Z 2
Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass)
100 Euro
85,07 Euro
Z 2a
Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass)
220 Euro
205,07 Euro
Z 3
Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992
30 Euro
30 Euro
Z 4
Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass)
45 Euro
45 Euro
Z 4a
Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass)
165 Euro
165 Euro
Z 5
Erweiterung des Geltungsbereiches
66 Euro
34,50 Euro
Z 7
sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl
28,50 Euro
-
Z 8
Ausstellung eines Identitätsausweises
61,50 Euro
30,50 Euro
Z 1
Personalausweis
61,50 Euro
40,13 Euro
Z 1a
Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
26,30 Euro
26,30 Euro
Z 2
sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)
lit. a
Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt
1,10 Euro
1,10 Euro
lit. b
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr
2,30 Euro
2,30 Euro
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr
3,50 Euro
3,50 Euro
lit. c
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person
2 Euro
2 Euro

537Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Die Höhe des Pauschalbetrages variiert nach dem jeweiligen Datum der Antragstellung.

Wurde der Antrag ab dem gestellt, gelten die in Rz 536 dargestellten Beträge (Beachte: Das ursprüngliche Datum des wurde mit § 14a Passgesetz-Durchführungsverordnung iVm § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 Z 3 GebG auf den verschoben). Für frühere Zeiträume sind folgende abweichende Beträge zu beachten:


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Betroffene Schrift
Antragstellung vor dem
Antragstellung nach dem
Abs. 1 Z 1
gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass
53,03 Euro
53,03 Euro
Abs. 1 Z 2
Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass)
79 Euro
79 Euro
Abs. 1 Z 2a
Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass)
199 Euro
199 Euro
Abs. 1 Z 5
Erweiterung des Geltungsbereiches
34,50 Euro
34,50 Euro
Abs. 1 Z 8
Ausstellung eines Identitätsausweises
30,50 Euro
30,50 Euro
Abs. 2 Z 1
Personalausweis
35 Euro
40,13 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 8 Abs. 5 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992
§ 17 Abs. 2 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992
§ 14a PassG-DV, Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 630 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995