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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.7. Einreise- und Aufenthaltstitel ( § 14 TP 8 GebG)

10.7.1. Gegenstand der Gebühr

510Gegenstand dieser Bestimmung sind Einreisetitel (Visum für den längerfristigen Aufenthalt), Aufenthaltstitel (befristete und unbefristete Aufenthaltstitel), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Anmeldebescheinigung; Bescheinigung des Daueraufenthalts; Daueraufenthaltskarte; Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers), sonstige Schriften nach NAG (Lichtbildausweis für EWR-Bürger) sowie sonstige Schriften nach FPG (Karte für Geduldete; Identitätskarte für Fremde).

Von der Bestimmung ebenfalls umfasst ist die Amtshandlung der Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten. Davon ausgenommen sind Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels " Artikel 50 EUV".

10.7.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge

511Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu.

Erfolgt die Abnahme der Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.

512


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Einreisetitel § 14 TP 8 GebG
Pauschalbetrag
Abs. 1
Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen ab 6 Jahren
150 Euro
-
Abs. 1a
Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren
75 Euro
-
Aufenthaltstitel § 14 TP 8 GebG
Abs. 4
Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
Z 1
auf Antrag
lit. a
befristeter Aufenthaltstitel ( § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG)
20 Euro
20 Euro
bei Kindern unter 6 Jahren
50 Euro
lit. b
unbefristeter Aufenthaltstitel ( § 8 Abs. 1 Z 7 NAG)
70 Euro
35 Euro
bei Kindern unter 6 Jahren
100 Euro
Z 2
von Amts wegen
140 Euro
35 Euro
Abs. 4a
Ausstellung
Z 1
einer Anmeldebescheinigung ( § 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts ( § 9 Abs. 2 Z 1 NAG)
15 Euro
3 Euro
Z 2
einer Daueraufenthaltskarte ( § 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ( § 9 Abs. 1 Z 2 NAG)
56 Euro
35 Euro
Abs. 4b
Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen
20 Euro
20 Euro
Abs. 4c
Ausstellung
Z 1
einer Karte für Geduldete ( § 46a FPG)
26,30 Euro
26,30 Euro
Z 2
einer Identitätskarte für Fremde ( § 94a FPG)
56 Euro
35 Euro
Z 3
eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger ( § 9 Abs. 3 NAG)
56 Euro
35 Euro

513Bei Vorlage von ausländischen Schriften durch den Antragsteller siehe Rz 120 ff (amtlicher Gebrauch).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 46a FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 94a FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Art. 50 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom S. 1
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 120 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995