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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

10.5.5. Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis

416Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis ist jener Aufgabenbereich, der einer Gebietskörperschaft durch Gesetz verpflichtend auferlegt ist. Es sind darunter jene Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben zu verstehen, denen sich die Gebietskörperschaft auf Grund öffentlich-rechtlicher Norm nicht entziehen kann (siehe Rz 32 ff).

Beispiel:

Es wird ein Schreiben zur Anbahnung eines Kaufvertrages über ein Gemeindegrundstück bei der Gemeinde eingebracht. Der Tatbestand der Eingabe wird nicht verwirklicht, da der Verkauf des Grundstückes nicht im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde liegt.

10.5.6. Privatinteresse

417Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung seines Begehrens irgendeinen materiellen oder ideellen Vorteil zu erreichen wünscht.

418Liegt teilweise öffentliches und teilweise privates Interesse vor, genügt ein teilweises Privatinteresse zur Erfüllung der Gebührenpflicht.

419Privatinteresse ist dann nicht gegeben, wenn die Eingabe ausschließlich aus ordnungspolitischen Gründen zu erfolgen hat und im Falle ihrer Unterlassung keine anderen Rechtsfolgen als die Verhängung einer Verwaltungsstrafe drohen.

420Ein Privatinteresse ist zB anzunehmen bei:

  • einem Ansuchen um Ausstellung einer Widmungsbestätigung über die Ausweisung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ()

  • einer schriftlichen Eingabe, mit der die Anbringung der Rechtskraftklausel begehrt wird ()

  • einem Antrag auf Aufhebung der Entziehung der Lenkberechtigung ()

  • einem vom Ombudsmann einer Zeitung an eine Behörde gerichteten Schreiben zur Abschaffung eines in einem Leserbrief behaupteten Missstandes in einem konkreten Einzelfall ()

  • einem Begehren auf bestimmte Information (; )

  • einem schriftlichen Antrag auf Erlassung einer Auskunftssperre durch einen Bediensteten der Exekutive, um sich vor Gewalttaten oder Racheakten zu schützen (Schutz des Privat- und Familienlebens)

  • Aufzeigen von Missständen (zB Dienstaufsichtsbeschwerden), wenn der Einschreiter damit sein Verfahren beeinflussen möchte (vgl. ; )

421Kein Privatinteresse ist zB anzunehmen bei:

  • Eingaben nach § 86 StVO 1960 (Versammlungen unter freiem Himmel), weil diese der Straßenpolizei die Möglichkeit gibt, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen ()

  • Eingaben, in denen zum Vorteil der Allgemeinheit tatsächliche oder vermeintliche Unzukömmlichkeiten in der Verwaltung aufgezeigt werden und deren Beseitigung angeregt wird

  • positiven Anregungen der Bürger. Demnach sind mangels eines konkreten Privatinteresses auch Eingaben gebührenfrei, in denen nur allgemeine Anregungen oder Vorschläge für Maßnahmen zu Verbesserung der Gesetzeslage oder der Verwaltung unterbreitet werden

  • Eingaben von Journalisten und "social watchdogs" (zu diesem Begriff siehe zB , mit Verweis auf EGMR (Große Kammer) , Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff), aus denen klar erkennbar ist,

    • dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche, Datenanalyse und dergleichen vorliegt und

    • dass diesem öffentlichen Interesse durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium (zB Zeitung, Website) nachgekommen werden soll;

Erfolgt eine derartige Eingabe zur Ermittlung von Daten usw., die (ausschließlich oder unter anderem) an Dritte weiterverkauft werden, unterliegt die Eingabe der Gebührenpflicht.

  • Eingaben, mit denen auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 2 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) hingewiesen wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 86 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 GSchG, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 32 ff









Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995