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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)

. Höhe der Gebühr

439Die Eingabengebühr beträgt im Allgemeinen 14,30 Euro. § 14 TP 6 Abs. 2 und 3 GebG sehen in taxativ aufgezählten Fällen erhöhte Eingabegebühren vor. Die Eingabengebühr ist von der Anzahl der verwendeten Bogen unabhängig.

Zur Gebührenermäßigung bei Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Funktion E-ID siehe Rz 143.

.1. Einfache Eingabengebühr

440Die einfache Eingabengebühr beträgt 14,30 Euro (pro Antragsteller - siehe Rz 112 - und pro Antrag - siehe Rz 437 ff).

.2. Erhöhte Eingabengebühr und Pauschalbeträge

441Die erhöhten Eingabengebühren (pro Antragsteller - siehe Rz 112 ff - und pro Antrag - siehe Rz 437 ff) sind in § 14 TP 6 Abs. 2 und Abs. 3 GebG taxativ aufgezählt.

Wird eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde tätig, steht dieser Gebietskörperschaft in bestimmten Fällen ein Pauschalbetrag zu.


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Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 2 GebG
Pauschalbetrag
Z 1
Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe Rz 280 ff und Rz 284)
47,30 Euro
-
Z 2
Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt (siehe Rz 298)
47,30 Euro
-
Z 4
Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen
47,30 Euro
-
Z 5
Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz
47,30 Euro
-
Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 3 GebG
lit. a
Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels
120 Euro
15 Euro je Ansuchen
bei Kindern unter 6 Jahren
75 Euro
(siehe Rz 510 ff)
lit. b
Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
125,60 Euro
-
bei Minderjährigen
68,50 Euro
-
lit. c
Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels " Artikel 50 EUV"
61,50 Euro
15 Euro je Ansuchen
bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
26,30 Euro
lit. d
Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848
30 Euro je Feldstück
6,50 Euro je bewilligtem Feldstück

442Zur Vergebührung von Rechtsmitteln siehe Rz 427.

443Beantragt ein volljähriger Mensch mit Behinderung iSd § 17 Abs. 3 StbG die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, fällt die erhöhte Eingabengebühr in Höhe von 125,60 Euro an, da die Voraussetzung der "Minderjährigkeit" gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. b GebG nicht vorliegt. Zur Höhe der Erledigungsgebühr siehe Rz 302.

. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

.1. Gebührenschuld

444Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben, Beilagen und Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (siehe Rz 138 ff).

.2. Gebührenschuldner

445Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde (Antragsteller). Mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen ist zur Entrichtung der Gebühr zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder eine Beilage überreicht (; ; siehe Rz 179 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 50 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom S. 1
VO 2018/848, ABl. Nr. L 150 vom S. 1
§ 17 Abs. 3 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 112 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 138 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 143
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 179 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 302
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 280 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 284
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 298
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 427
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 437 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 510 ff

Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995