10.5. Eingaben ( § 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)
10.5.1. Gegenstand der Gebühr
400Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, unterliegen einer Eingabengebühr.
401Die Eingabe hat folgende Merkmale:
ein schriftliches Anbringen (siehe Rz 139 ff und Rz 402 ff)
einer natürlichen oder juristischen Person (siehe Rz 408)
an ein Organ einer Gebietskörperschaft (siehe Rz 411 ff)
in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises (siehe Rz 416)
im privaten Interesse des Einschreiters (siehe Rz 417 ff).
10.5.2. Schriftliches Anbringen
402Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll ().
403Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren.
Beispiele:
Meldeanfrage bei der Gemeinde, Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung
404Grundsätzlich hat eine Eingabe eine Unterfertigung zu enthalten (siehe Rz 138 ff).
Nur dann, wenn feststeht, dass die Eingabe von der darin als Einschreiter genannten Person stammt, ist die Unterschrift kein Wesensmerkmal einer Eingabe. Eingaben sind daher in diesem Fall unabhängig von ihrer Unterzeichnung im Zeitpunkt ihrer Überreichung gebührenbar (). Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 444.
405Ein mündliches (telefonisches) Anbringen löst keine Gebührenpflicht aus. Erfolgt nachträglich eine schriftliche Bestätigung durch den Einschreiter, so unterliegt die Bestätigung der Gebühr für Eingaben.
406Wird eine Eingabe über amtlichen Auftrag im Zuge einer amtlichen Sachverhaltsermittlung überreicht, ist das Privatinteresse ausgeschlossen ().
407Die Wiederholung eines bei einer Behörde bereits eingebrachten Antrages in einer neuerlichen Eingabe löst für diese Eingabe die Gebührenpflicht aus (, 85/15/0332). Im Gegensatz dazu ist die bloße Urgenz einer Erledigung eines bereits eingebrachten Antrages (ohne Wiederholung des Antrages) gebührenfrei (siehe Rz 446).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 138 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 139 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 408 GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 411 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 416 GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 417 ff GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 444 GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 446 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995