10.4.3. Beilagen zu anderen Schriften als Eingaben
368Der Begriff Beilage kann nur im Zusammenhang mit einer Eingabe bzw. einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll ( § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG, siehe Rz 481 ff) gesehen werden.
369Wird eine Schrift einer anderen Schrift als einer Eingabe oder einer Urkunde bei- oder angeschlossen, und wird sie integrierender Bestandteil, ist sie als weiterer Bogen (siehe Rz 110) dieser Schrift (Urkunde) anzusehen und keine Beilage.
10.4.4. Nachgereichte Beilagen
370Der Gebührenpflicht unterliegen auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden (; ; ; ).
371Der Hinweis in einer Eingabe auf eine andere Schrift, ohne dass diese der Eingabe beigelegt oder nachgereicht wird, begründet für diese Schrift keine Beilagengebühr. Wird diese Schrift jedoch über behördlichen Auftrag nachgereicht, so unterliegt sie der Beilagengebühr.
10.4.5. Gebührenbefreite Beilagen
372Eine Beilagengebühr ist nicht zu entrichten, wenn
für die beigelegte Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage die Beilagengebühr vorschriftsmäßig entrichtet wurde oder
die beigelegte Schrift der Gebühr nach einer anderen Bestimmung des GebG unterliegt (unabhängig davon, ob diese entrichtet worden ist oder wegen Nichtentrichtung mit Bescheid festzusetzen ist).
Beispiel 1:
Beim Antrag an die Grundverkehrsbehörde stellt der beigelegte Originalkaufvertrag keine gebührenbefreite Beilage dar, da Urkunden über Rechtsgeschäfte, die unter das GrEStG 1987 fallen, keiner Gebühr unterliegen.
Beispiel 2:
Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels wird eine ausländische Geburtsurkunde vorgelegt. Diese Schrift stellt keine gemäß § 14 TP 5 Abs. 3 Z 3 GebG gebührenbefreite Beilage dar, sondern ist im Rahmen eines amtlichen Gebrauchs zu vergebühren (siehe Rz 120 ff zum amtlichen Gebrauch).
373Wurde für die beigelegte Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage die Beilagengebühr vorschriftsmäßig entrichtet, so führt eine bei ihrer späteren Verwendung als Beilage geltende höhere Beilagengebühr zu keiner Erhebung des Differenzbetrages (siehe Rz 374).
374Als Nachweis für die vorschriftsmäßige Entrichtung der Beilagengebühr bei einer früheren Verwendung als Beilage sind der Vermerk der Behörde (siehe Rz 60 ff) oder die ordnungsgemäß angebrachte Stempelmarke anzusehen.
375Wurde eine Schrift gebührenfrei ausgestellt und wird diese in weiterer Folge einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt, unterliegt diese als Beilage der Gebühr nach § 14 TP 5 GebG.
376Wird die Kopie einer ordnungsgemäß vergebührten Schrift beigelegt, so ist diese eine vom Original verschiedene Schrift, die als Beilage zu vergebühren ist. Unter einer Kopie ist insbesondere auch eine digitale Version der bereits vergebührten Schrift zu verstehen.
377Eine nach einem ausländischen Gesetz vergebührte Schrift ist bei der Verwendung im Inland als Beilage gebührenpflichtig. Ausländische Schriften von denen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, sind unabhängig von einer etwaigen Vergebührung nach ausländischem Recht gebührenpflichtig.
378Auch eine gebührenfreie amtliche Mitteilung (siehe Rz 635 ff) unterliegt bei ihrer Verwendung als Beilage der Beilagengebühr.
379Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, sind von der Beilagengebühr befreit.
10.4.6. Mehrfache Ausfertigung von Beilagen
380Werden Beilagen in mehrfacher Ausfertigung vorgelegt, unterliegt grundsätzlich jede Ausfertigung der Beilagengebühr. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorlage der Beilage in mehrfacher Ausfertigung freiwillig oder auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erfolgt.
Beispiele:
In Bauordnungen ist gesetzlich angeordnet, dass jeweils mehrere Pläne und Baubeschreibungen anzuschließen sind.
Die gemäß § 17 Stmk. Grundverkehrsgesetz vorgesehene Erklärung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Jede dieser Ausfertigungen unterliegt der Beilagengebühr.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17 Stmk. Grundverkehrsgesetz, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 134/1993 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995