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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.22. Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen ( § 14 TP 23 GebG)

10.22.1. Gegenstand der Gebühr

820In der Tarifpost 23 wird eine Pauschalgebühr für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) festgelegt.

821Die Tarifpost 23 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem gestellt werden.

10.22.2. Höhe der Gebühr

822Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen § 14 TP 23 Abs. 1 GebG


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Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung
14,30 Euro
Antrag auf Erteilung der Aufnahmebewilligung mit der Funktion E-ID
8,60 Euro

823Als Antrag gilt auch das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben (Abs. 6). Das Stellen eines schriftlichen Antrages ist in diesen Fällen nicht notwendig, um eine Gebührenpflicht zu begründen.

10.22.3. Befreiungen

824Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 23 Abs. 4 GebG eine Befreiung von § 14 Tarifpost 6 GebG (Eingaben) vor.

825Von der Gebührenpflicht außerdem befreit sind Anträge

  • gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und

  • gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.

Die Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Gebühr erfolgt durch jene Behörde, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO 1960 zuständig ist.

10.22.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

826Die Gebührenschuld für Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen entsteht mit der Einbringung dieses Antrages.

Abweichend von der in Rz 58 genannten Zahlungsfrist ist im Fall der Antragsgebühr für einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Zahlungsfrist von 3 Monaten ab Einbringung des Antrages als angemessen anzusehen.

827Gebührenschuldner für diese Antragsgebühr ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.

Randzahlen 828 bis 839: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 23 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 45 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 58
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995