TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.15. Führerscheine ( § 14 TP 16 GebG)

10.15.1. Gegenstand der Gebühr

710Der Tatbestand umfasst Schriften und Amtshandlungen (Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer - siehe Rz 713). Die Gebühr für Führerscheine ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Der Rechtsträger der ausstellenden Behörde erhält einen Anteil an der Pauschalgebühr (siehe Rz 716).

711Nach dieser Tarifpost sind folgende Schriften und Amtshandlungen gebührenpflichtig:

10.15.1.1. Ausstellung eines Führerscheines

712Erfolgt die Ausstellung eines Führerscheines in folgenden Fällen, tritt Gebührenpflicht ein:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Z 1
auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen Heeresführerscheine ( § 22 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG)
Z 2
als Duplikat
Z 3
auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung
Z 4
auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen der Verlängerung einer Lenkberechtigung für die Klassen C (C1), CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) ( § 17a Abs. 2 FSG)
Hinweis: Es bestehen Gebührenbefreiungen in den §§ 8 Abs. 2a und 17a Abs. 2 FSG.
Z 5
auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen
Z 6
auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen
Beispiel:
Umschreibung einer Heereslenkberechtigung auf eine zivile Lenkberechtigung gilt iSd § 22 FSG als Ersterteilung.

10.15.1.2. Wiederausfolgung eines Führerscheines

713Wird ein Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder herausgegeben, ist dies gebührenpflichtig.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 8 Abs. 2a FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
§ 17a Abs. 2 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
§ 22 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
§ 22 Abs. 1 FSG, Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 716
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995