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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)

10.14. Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine ( § 14 TP 15 GebG)

10.14.1. Gegenstand der Gebühr

680Die Gebühr für Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) ist eine Pauschalgebühr; neben dieser fallen im Zulassungsverfahren keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an.

681Nach § 14 TP 15 GebG sind Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine, die nicht von der Behörde, sondern von privaten Zulassungsstellen ausgestellt werden, gebührenpflichtig. Dafür kommen gemäß § 40a KFG 1967 in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer in Betracht. Durch einen Bescheid des Landeshauptmanns werden sie ermächtigt, eine Zulassungsstelle einzurichten und zu betreiben. Der Gebühr nach § 14 TP 15 GebG unterliegt nur der Zulassungs- und der Überstellungsfahrtschein, der aus Anlass der Zulassung zum Verkehr bzw. der Genehmigung der Überstellungsfahrt ausgestellt wird, nicht aber ein später ausgestelltes Duplikat (siehe Rz 630 ff).

682Werden Zulassungs- und Überstellungsfahrtscheine nicht von privaten Zulassungsstellen, sondern von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt, unterliegen diese nicht der Pauschalgebühr nach § 14 TP 15 GebG (siehe Rz 680). In dem Fall sind die Gebühren nach dem GebG für die jeweiligen Schriften (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse) und die Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.

10.14.1.1. Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung)

683Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß § 36 KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden. Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag zum Verkehr zuzulassen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen ( § 37 Abs. 1 KFG 1967). Über die Zulassung wird dem Zulassungsbesitzer der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) ausgestellt ( § 13 Abs. 1 Zulassungsstellenverordnung - ZustV).

10.14.1.2. Überstellungsfahrtschein

684Darunter versteht man die Bestätigung der Bewilligung, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort erforderlich ist (Überstellungsfahrt) oder dass die Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind.

10.14.1.3. Steuerbefreiungen

685Wird ein Kraftfahrzeug bzw. Anhänger auf den Bund oder auf vom Bund betriebene Unternehmungen zugelassen, so fällt grundsätzlich keine Gebühr an ( § 2 Z 1 GebG). Die persönliche Befreiung (siehe Rz 17 ff) des Bundes ist uneingeschränkt und umfasst alle von ihm entfalteten Tätigkeiten, sei es im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich.

686Die persönliche Befreiung des Bundes erstreckt sich nicht auf selbständige Anstalten des Bundes oder auf Unternehmungen, die unter Zwischenschaltung einer eigenen, vom Bund verschiedenen Rechtsperson (zB AG, GmbH) betrieben werden, auch wenn diese Gesellschaften zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen.

687Wird ein Kraftfahrzeug bzw. Anhänger auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund zugelassen, so tritt nur dann eine Gebührenbefreiung ein, wenn das Kraftfahrzeug bzw. der Anhänger einer Aufgabe dient, zu der die Gebietskörperschaft auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist ( § 2 Z 2 GebG)

Beispiele:

Kraftfahrzeuge der Landesregierung, Berufsfeuerwehr

688Die persönliche Befreiung nach § 2 Z 3 GebG (siehe Rz 24 ff) für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, oder für Vereinigungen, die ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen ( §§ 34 ff BAO), umfasst nicht die Zulassungsgebühr nach § 14 TP 15 GebG, weil diese Befreiung nur auf den Schriftenverkehr mit Behörden und Ämtern (Eingaben und Beilagen; siehe Rz 35 f sowie Rz 400 ff und Rz 360 ff) anwendbar ist.

689Besondere persönliche Gebührenbefreiungsbestimmungen bestehen für bestimmte Diplomaten und für bestimmtes Verwaltungs- und technisches Personal dieser Missionen. Die Gebührenbefreiung steht diesen Personen nur dann zu, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind (siehe Rz 54).

Für Berufskonsuln besteht diese Gebührenbefreiung nicht.

690Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 an die Zulassungsstelle (beliehener Versicherer), die Kosten für die Kennzeichentafel und Begutachtungsplakette ("Pickerl") sowie der Chipkartenzulassungsbescheinigung fallen als zivilrechtliche Ansprüche nicht unter die für Gebühren oder Verwaltungsabgaben allenfalls vorgesehenen Abgabenbefreiungen.

10.14.1.4. Höhe der Gebühr

691Bescheinigungen § 14 TP 15 Abs. 1 GebG


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lit. a
Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung)
119,80 Euro
lit. b
Überstellungsfahrtscheine
83,60 Euro


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 37 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40b Abs. 7 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 13 Abs. 1 ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
§§ 34 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 17 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 24 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 35 f
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 54
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 360 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 400 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 630 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995