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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.13. Zeugnisse ( § 14 TP 14 GebG)

10.13.8. Gebührenbefreiungen

656Im GebG sind nachstehende sachliche Befreiungen angeführt ( § 14 TP 14 Abs. 2 GebG):


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Z 1
Armutszeugnisse, auch als Beilagen gebührenpflichtiger Eingaben und Protokolle
Z 2
Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind
Z 3
Impfzeugnisse
Z 4
Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen iSd Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien iSd Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien iSd Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen
Beispiel:
Schulbesuchsbestätigungen
Z 5
Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen
Z 6
Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen iSd § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung
Diese Befreiung kommt nur den Studierenden zugute.
Beispiel:
Staatsprüfungszeugnisse, Rigorosums- und Diplomprüfungszeugnisse
Z 7
Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen
Z 8
Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten (gesundheitspolizeilichen Gründen) von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden
Beispiel:
internationale Impfpässe, tierärztliche Zeugnisse, Gesundheitszeugnis für Prostituierte
Unter diese Befreiung fallen nicht Zeugnisse, die aus gesundheitspolitischen Gründen ausgestellt werden.
Beispiel:
Nachweis der Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für die Erteilung der Lenkberechtigung
Z 9
Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt
Z 10
Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente
Z 11
Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muss
Z 12
Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen
Z 13
Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können
Z 14
Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird
Z 15
Auszüge über Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR), um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden
Z 16
Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind
Z 17
Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen
Z 18
Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden
Z 19
Bestätigungen zum Nachweis, dass im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist
Z 20
An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anlässlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden
Z 21
Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen iSd § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln ausgestellt werden
Z 22
Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967 eingerichteten Zulassungsstellen (das sind ermächtigte Versicherungsunternehmen) in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden
Z 23
Verschlussanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden
Z 24
Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Z 25
Zeugnisse über Dienstleistungen.
Mit dieser Befreiung ist erreicht, dass auch Dienstzeugnisse, die von Organen der Gebietskörperschaften ausgestellt sind, gebührenfrei sind.
Z 26
von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; wenn ein Zeugnis in Justizverwaltungssachen ausgestellt wird, unterliegt es nur dann einer Gebührenpflicht nach dem GebG, wenn hierfür keine Justizverwaltungsgebühr (zB nach § 32 TP 14 GGG) vorgesehen ist.
Z 27
Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen
Z 28
Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden
Z 29
Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können
Z 30
Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen)

657Darüber hinaus werden in § 14 Tarifpost 14 Abs. 3 GebG Befreiungen von den Verwaltungsabgaben des Bundes geregelt:


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Z 1
Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen)
Z 2
Strafregisterbescheinigungen, die aufgrund einer gebührenbefreiten Eingabe gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 GebG ausgestellt werden

658Hinsichtlich einer allfälligen persönlichen Gebührenbefreiung des Zeugniswerbers wird auf Rz 17 ff verwiesen. Demnach liegt für die im § 2 Z 3 GebG genannten Körperschaften und Vereine keine Befreiung von der Zeugnisgebühr vor.

Randzahlen 659 bis 679: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 28 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 4 Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973
§ 40a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
VO 338/97, ABl. Nr. L 61 vom S. 1
§ 32 TP 14 GGG, Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984
§ 14 Abs. 1 Z 1 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
Art. 18 Abs. 1 lit. b Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland, ABl. Nr. L 29 vom S. 7
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 17 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995