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Richtlinie des BMF vom 01.04.2025, 2025-0.125.283
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.13. Zeugnisse ( § 14 TP 14 GebG)

10.13.2. Amtliche Zeugnisse

642Unter amtlichen Zeugnissen versteht man Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden.

10.13.2.1. Organe der Gebietskörperschaften

643Organe der Gebietskörperschaften sind Behörden und Ämter und die sie vertretenden Personen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Art. 116a B-VG (siehe Rz 31). Der Begriff "Organe der Gebietskörperschaft" ist funktionell und nicht organisatorisch zu verstehen. Natürliche und juristische Personen, sowie Personengesellschaften, die nicht in den Organisationsaufbau der Gebietskörperschaften eingegliedert sind, sind dann funktionell als Organe der Gebietskörperschaft anzusehen, wenn ihnen bzw. ihren Rechtsträgern Aufgaben übertragen sind, die sie im Auftrag des Staates zu besorgen haben (beliehene Unternehmen, siehe auch Rz 414).

644Bei Kammern (zB Notariats- und Rechtsanwaltskammer) ist zu unterscheiden, ob sie in Übertragung eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenkreises als Organ einer Gebietskörperschaft tätig werden, oder im eigenen, nicht öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis als Berufs- oder Standesvertretung.

645Die Oesterreichische Nationalbank erfüllt in Devisensachen bei der Handhabung des Devisengesetzes 2004 hoheitsrechtliche Aufgaben des Bundes.

10.13.2.2. Ausländische Behörden oder Gerichte

646Von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellte Zeugnisse sind zu vergebühren, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, auch wenn sie nur in beglaubigter oder unbeglaubigter Abschrift verwendet werden (siehe Rz 120 ff).

10.13.2.3. Beispiele für Zeugnisse

647Beispiele für gebührenpflichtige Zeugnisse sind:

  • Amtliche Dienstausweise und amtliche Legitimationspapiere, die nicht unter die in § 14 TP 9 GebG angeführten Reisedokumente fallen. Sie sind allgemein bekundende Zeugnisse. Infolge der ausschließlichen Maßgeblichkeit des Inhaltes eines Legitimationspapieres kann hier die Gebührenpflicht nicht durch eine Adressierung ausgeschlossen werden. Wird ein Dienstausweis ausgestellt und ist dieser erforderlich, um zB den Zugang zur Arbeitsstätte zu erlangen oder um den PC in Betrieb zu nehmen, so erfolgt seine Ausstellung im dienstlichen Interesse und er unterliegt nicht der Gebührenpflicht;

  • Personalausweise als Passersätze sind nach § 14 TP 9 GebG gebührenpflichtig;

  • Eine Strafregisterbescheinigung ist ein gebührenpflichtiges Zeugnis, sofern nicht eine gebührenfreie amtliche Mitteilung vorliegt (siehe Rz 635 ff);

  • Von Behörden ausgestellte Typenscheine, sowie von Zulassungsbehörden in Typenscheinen über die Zulassung des polizeilichen Kennzeichens an einen späteren Erwerber des Kraftfahrzeuges ausgestellte Bestätigungen (; vgl. aber die Gebührenbefreiung gemäß § 14 TP 14 Abs. 2 Z 22 GebG für die von Zulassungsstellen iSd § 40a KFG 1967 ausgestellten Bestätigungen in Typenscheinen über die Zulassung);

  • Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine, die von Zulassungsbehörden des Bundes oder der Länder ausgestellt werden (siehe auch Rz 680; zur Gebührenpflicht bei den privaten Zulassungsstellen siehe Rz 681);

  • Nachträgliche amtswegige oder beantragte Änderungen in gebührenpflichtigen Zeugnissen, etwa Änderung von Gewichtsangaben das Fahrzeug betreffend oder Namens- oder Adressänderungen des Zulassungsbesitzers. Keiner Gebühr unterliegt jedoch die Eintragung einer behördlich geänderten Orts-, Straßen- oder Hausnummernbezeichnung;

  • Bestätigungen über den Zustellvorgang oder den Eintritt der Rechtskraft (Rechtskraftklauseln) und der Vollstreckbarkeit einer behördlichen Erledigung. Von Gerichten in Ausübung der Gerichtsbarkeit ausgestellte Zeugnisse (zB Rechtskraftklausel auf Urteilen) sind gemäß § 14 TP 14 Abs. 2 Z 26 GebG von den Gebühren befreit;

  • Bescheinigungen des Vermessungsamtes zur grundbücherlichen Durchführung von Teilungsplänen;

  • Beglaubigungen, die auf Personenstandsurkunden oder Ehefähigkeitszeugnissen vorgenommen werden, damit die Urkunde im Ausland ihrem Ausstellungszweck entsprechend verwendet werden kann. Handelt es sich um eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar oder eine andere Urkundsperson hat die Vergebührung nach dem Tatbestand des § 14 TP 13 GebG (siehe Rz 610 ff) zu erfolgen;

  • Nicht adressierte amtsärztliche Zeugnisse, die nach ihrem Inhalt einen Befund darstellen (außer es liegt ein Befreiungsgrund vor; siehe Rz 656);

  • Ehefähigkeitszeugnis (siehe aber Rz 730 ff);

  • Sichtvermerke, Vidierungen;

  • Bestätigung über den Bestand eines Vereines oder die Zeichnungsberechtigung des Vorstandes;

  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Höhe des Einheitswertes, wenn sie nicht an bestimmte Personen oder Behörden gerichtet sind;

  • Meldebestätigung ohne Adressierung (siehe zur Befreiung Rz 1852);

  • Unfallbericht gemäß § 4 Abs. 5b StVO 1960;

  • Bestätigung über die Anzeige einer Veranstaltung

10.13.3. Nichtamtliche Zeugnisse

648Von Privatpersonen ausgestellte Zeugnisse sind nicht gebührenpflichtig, auch wenn eine Pflicht zur Zeugnisausstellung besteht.

Beispiele:

Dienstzeugnisse, ärztliche Zeugnisse und Bestätigungen, Befunde von privaten Sachverständigen

Zu einer möglichen Gebührenpflicht "als Beilage" siehe Rz 360 ff.

10.13.4. Mehrere Zeugnisse in einer Schrift

649Werden in einer Schrift mehrere persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände einer oder mehrerer Personen vom Aussteller mit einer einzigen Unterschrift bekundet, so liegt nur ein Zeugnis vor. Jede weitere auf derselben Schrift unterfertigte Bekundung von persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächlichen Umständen, stellt ein weiteres Zeugnis dar und löst für sich die Gebührenpflicht aus.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 116a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 40a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 4 Abs. 5b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise:
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 31
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 120 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 360 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 414
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 610 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 635 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 656
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 680
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 681
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 730 ff
GebR 2025, Gebührenrichtlinien 2025 Rz 1852
Schlagworte:
Gebühren - Gebührengesetz
Stammfassung:
2025-0.125.283

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-46995