10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
250Die Tarifposten des § 14 GebG enthalten eine taxative Aufzählung der gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen.
251Bei den nach den einzelnen Tarifposten des § 14 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tarifposten um jeweils verschiedene Abgaben (vgl. ).
10.1. Abschriften (§ 14 TP 1 GebG)
10.1.1. Gegenstand der Gebühr
252Gebührenpflichtig sind nach § 14 TP 1 GebG:
Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden (siehe Rz 259).
Nichtamtliche Abschriften und von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden (siehe Rz 261).
253Eine Abschrift ist eine selbständige Schrift. Ihre gebührenrechtliche Beurteilung erfolgt unabhängig von der Urschrift ( bis 0047). Es ist unerheblich, ob und allenfalls welcher Gebühr die Urschrift unterlegen war. Bei der Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost handelt es sich um einen Sondertatbestand des gebührenpflichtigen Zeugnisses nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff); ein "Bekunden" ist jedoch nicht Tatbestandsmerkmal des § 14 TP 1 GebG. Ohne Sonderregelung wäre die Beglaubigung von Abschriften als Beurkundung tatsächlicher Umstände als Zeugnis gebührenpflichtig. Eine inhaltlich als Abschrift zu qualifizierende Schrift ist (folgend dem Enumerationsprinzip des GebG - siehe Rz 138 ff) gebührenrechtlich nur nach § 14 TP 1 GebG (bzw. § 14 TP 4 GebG) zu beurteilen und kann nicht, wenn diese Tarifpost für eine bestimmte Abschrift keine Gebührenpflicht vorsieht, der Zeugnisgebühr zugeordnet werden ().
10.1.1.1. Abschrift
254Abschrift ist jede Reproduktion einer Schrift, ohne Rücksicht darauf, auf welche Weise diese hergestellt wird. Demnach sind auch Fotokopien von Schriften als Abschriften zu beurteilen. Abschriften müssen den Wortlaut der Urschrift genau wiedergeben.
10.1.1.2. Abschrift - Gleichschrift
255Zum Unterschied von Gleichschriften, Duplikaten, Triplikaten usw. fehlt den Abschriften eine den Inhalt der Schrift deckende originale Wiederholung der Unterschrift oder eine - entsprechend § 18 Abs. 1 GebG - gleichwertige Unterschrift (). Eine im Durchschreibeverfahren hergestellte und mit durchgeschriebener Unterschrift versehene Urkunde ist daher nicht als Abschrift, sondern als Gleichschrift zu beurteilen. Gleichschriften, Duplikate, usw. sind gebührenrechtlich wie Originale zu behandeln.
10.1.1.3. Abschrift - Auszüge
256Auf Grund ausdrücklicher Bestimmungen unterliegen Abschriften aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) und Registern nicht der Gebühr nach § 14 TP 1 GebG, sondern als Auszüge der Gebühr nach dem Sondertatbestand des § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG (siehe Rz 340 ff). Werden derartige Abschriften jedoch von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellt, so sind diese Auszüge gemäß § 14 TP 4 Abs. 3 GebG gebührenfrei (siehe Rz 351).
10.1.1.4. Unterschrift, Beglaubigung
257Bei einer Beglaubigung wird die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und von dem zur Beglaubigung ermächtigten Amtsorgan mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben ().
10.1.1.5. Nicht gebührenpflichtige Abschriften
258Der Gebühr unterliegen nicht:
Nicht beglaubigte (amtliche oder nichtamtliche) Abschriften
Beispiel:
Die von den Abgabenbehörden erteilten unbeglaubigten Abschriften von Niederschriften oder Berichten über das Ergebnis einer Außenprüfung gemäß § 87 Abs. 7 BAO, § 150 BAO, § 255 Abs. 2 BAO.
Von Gerichten angefertigte Abschriften und Privatschriften, die von Gerichten beglaubigt werden
Abschriften, die zur Vornahme einer Gebührenanzeige ( § 31 GebG) beglaubigt werden
Notariell beglaubigte Abschriften
"Erteilt" ein Notar - nicht als Parteienvertreter, sondern gemäß § 91 f NO - selbst eine beglaubigte Abschrift eines von ihm aufgenommenen Notariatsaktes, so handelt es sich weder um eine amtliche noch um eine nichtamtliche Abschrift und ist daher weder nach dieser Tarifpost noch nach § 14 TP 14 GebG (Gebühr für Zeugnisse) eine Gebührenpflicht gegeben
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 87 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 255 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 91 f NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührengesetz |
Stammfassung: | 2025-0.125.283 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAF-46995