Geländeverfüllung mit aufbereiteten Baurestmassen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01453/2017, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01453/2017, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2015 in Höhe von € 32.200,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 644,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf von der Firma ***1***, vertreten durch den Insolvenzverwalter ***2***, im August 2015 insgesamt 1.944 m³ Recyclingmaterial aus mineralischen Baurestmassen bezogen und zur Befestigung des Gewerbegrundstücks Nr. ***3***, KG ***4***, verwendet habe. Das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems bei der Herstellung der Recyclingmaterialien habe nicht nachgewiesen werden können, weshalb die Vornahme der Geländeanpassung der Altlastenbeitragspflicht unterlag.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Veranlassung der beitragspflichtigen Tätigkeit sei der Verkauf des Materials durch den Masseverwalter an die Bf, der zudem bei der Bf den Eindruck erweckt habe, das Material sei qualitätsgesichert hergestellt. Beitragsschuldner sei daher der Masseverwalter der ***1*** oder allenfalls die Firma selbst, da die dreijährige Lagerfrist für das Material spätestens 2015 überschritten war. Nach der Liquidation der Firma käme allenfalls noch der Eigentümer des Lagerplatzes wegen der Duldung einer beitragspflichtigen Tätigkeit als Beitragsschuldner in Frage. Zum Nachweis des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems wurde auf den Überwachungsbericht der ***5*** vom , Zl. ***6***, verwiesen. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60344/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels entsprechender Dokumentation jeglicher Nachweis der Nämlichkeit der von den vorgelegten Prüfberichten betroffenen Proben mit dem verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterial fehle. Zudem wurde das Material nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme verwendet, sondern liege eine Anschüttung des Grundstückes mit Recyclingmaterial aus Baurestmassen vor, welche der Stützung durch eine Steinmauer bedurfte. Zudem stelle der Verkauf des Materials keine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit dar. Sollte die Beitragsschuld bereits durch das mehr als dreijährige Lagern entstanden sein, ändere dies nichts an der Entstehung der Beitragsschuld für die Bf, da eine beitragspflichtige Tätigkeit nur soweit von der Beitragspflicht ausgenommen sei, als für die betroffenen Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Am stellte die Bf den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft ***7*** möge gemäß § 10 Abs.1 Z.2 und 3 ALSAG feststellen, dass die Bf für die im August 2015 durchgeführte und in diesem Antrag beschriebene Verfüllung, Befestigung und Stützung einer Mauer auf dem Gewerbegrundstück Nr. ***3*** der KG ***4*** mit Baumaterial im Ausmaß von 3.499,20 Tonnen, welches von einem Masseverwalter aus einer Konkursmasse käuflich erworben wurde, nicht Beitragsschuldnerin im Sinne des § 4 ALSAG ist, weil sie nicht als Veranlasserin einer potentiell beitragspflichtigen Tätigkeit nach § 4 ALSAG angesehen werden kann.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***7*** vom , Zl. ***8***, wurde festgestellt, dass es sich bei den auf Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, für die Verfüllung, Befestigung und Stützung einer Mauer verwendeten und aus einer Konkursmasse käuflich erworbenen Baumaterialien um Abfälle handelt und mit Verwendung der Abfälle zur Verfüllung, Befestigung und Stützung einer Mauer im August 2015 eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß dem Altlastensanierungsgesetz verwirklicht wurde.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. ***9***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass es sich um Abfall im Ausmaß von 3.499,20 Tonnen handelt.
Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Bf eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2022/13/0101-7, wurde die Revision zurückgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung am beantragten die Vertreter des Zollamtes Österreich die Abweisung der Beschwerde, der Bf die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Rechnung vom , Nr. ***10***, veräußerte ***2***, als Masseverwalter der Firma ***1***, 1.944 m³ Recyclingmaterial aus mineralischen Baurestmassen an die Bf. Das erworbene Material entspricht einer Masse von 3.499,20 Tonnen. Von den Vorbesitzern wurde für das Material kein Altlastenbeitrag entrichtet.
Das Material wurde von der Bf im August 2015 zur Verfüllung, Befestigung und Stützung einer Mauer auf dem Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, verwendet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***7*** vom , Zl. ***8*** und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. ***9***, wurde festgestellt, dass es sich bei dem auf Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, für die Verfüllung, Befestigung und Stützung einer Mauer verwendeten und aus einer Konkursmasse käuflich erworbenen Baumaterialien um Abfälle im Ausmaß von 3.499,20 Tonnen handelt und mit Verwendung der Abfälle zur Verfüllung, Befestigung und Stützung einer Mauer im August 2015 eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß dem Altlastensanierungsgesetz verwirklicht wurde.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach, nunmehr Zollamt Österreich, vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***7*** vom , Zl. ***8*** das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. ***9***, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2022/13/0101-7.
Insbesondere sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die Befestigung des Grundstückes über Veranlassung der Bf erfolgte, ebenso erwiesen ist die Menge des verfüllten Recyclingmaterials.
Unbestritten ist zudem das Rohgewicht von 3.499,20 Tonnen. Das Umrechnungsgewicht von durchschnittlich 1,8 Tonnen pro m³ (1.944 m³ Schüttmaterial laut Rechnung Nr. ***10*** vom ) liegt in der Bandbreite des Gewichtes von Asphalt- und Betonbruch (Asphaltbruch 1,7 bis 2,2 Tonnen, Betonbruch 1,5 bis 2,4 Tonnen).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ausgenommen.
Gemäß § 6 Abs.1 Z.1 beträgt der Altlastenbeitrag je angefangener Tonne € 9,20
Gemäß § 10 Abs.1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
1. ob eine Sache Abfall ist,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs.1 vorliegt,
5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs.2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs.4 vorliegt.
Das im § 10 ALSAG geregelte, im vorliegenden Fall über Initiative der Bf durchgeführte und durch das Erkenntnis des -7, rechtskräftig und unanfechtbar gewordene Ergebnis des Feststellungsverfahrens hatte den Zweck über die Vorfrage der Altlastenbeitragspflicht der strittigen Materialien bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die Beitragsfestsetzung zu klären. Es sollte damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (; , Ra 2022/13/0047; , Ra 2017/16/0114, uvm). Demnach handelt es sich bei dem auf Grundstück Nr. ***3***, KG ***4***, für die Verfüllung, Befestigung und Stützung einer Mauer verwendeten und aus einer Konkursmasse käuflich erworbenen Baumaterialien um Abfälle im Ausmaß von 3.499,20 Tonnen und wurde mit Verwendung der Abfälle zur Verfüllung, Befestigung und Stützung einer Mauer im August 2015 eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 lit.c ALSAG verwirklicht.
Veranlasserin der Befestigung des Grundstücks und somit der beitragspflichtigen Tätigkeit ist unzweifelhaft die Bf. Von der Beitragspflicht ausgenommen ist gemäß § 3 Abs.2 Z.2 ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit nur soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Firma ***1*** die Abfälle bereits mehr als drei Jahre gelagert hatte, da diese hiefür jedenfalls keinen Altlastenbeitrag entrichtet hat und daher nicht die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs.2 Z.2 ALSAG anzuwenden ist.
Gegenstand des Abgabenbescheides gemäß § 201 BAO ist die Festsetzung einer Abgabe, wenn die Bf, obwohl sie dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt. Gemäß § 9 Abs.2 ALSAG ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr (Beitragszeitraum 3/2015).
Gemäß § 201 Abs.2 Z.3 BAO kann die Abgabenfestsetzung erfolgen, wenn von der Bf kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wurde. Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf nicht geltend gemacht.
Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.4200060.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAF-46966