Der Aufsichtsrat
2. Aufl. 2025
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S. 17Kapitel 2 Das Aufsichtsratsmitglied
2.1. Entstehung, Wahl und Entsendung des Aufsichtsrats
Bei einer AG ist der Aufsichtsrat bei deren Gründung einzurichten. Bei GmbHs kann sich die Aufsichtsratspflicht durch Anstieg der Mitarbeiterzahlen, eine Veränderung der Eigentümerstruktur, des Stammkapitals oder durch Veränderungen bei Tochtergesellschaften ergeben.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung bzw der Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Zahl festsetzen, höchstens jedoch 20 Mitglieder bei der AG (absolute Grenze). Bei der GmbH ist keine gesetzliche Höchstzahl vorgesehen.
Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats (ohne Arbeitnehmervertreter) beträgt höchstens zehn. [...]
2.1.1. Der erste Aufsichtsrat bei Gründung
Bereits vor der Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch ernennen die Gründer mittels notarieller Beurkundung den ersten Aufsichtsrat. Die Funktionsperiode der gewählten Mitglieder des ersten Aufsichtsrats ist „ex lege“ kurz gehalten: Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats gilt nur bis zur Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf eines Jahres ab der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch zur Beschlussf...