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bau aktuell 4, Juli 2020, Seite 135

Von Verzugszinsen, Bauzinsen und Mehrkostenforderungen

Alexander Schopper

Der vorliegende Beitrag widmet sich Bauzinsen und Verzugszinsen bei Zahlungsverzug mit dem Werklohn sowie bei Mehrkostenforderungen.

1. Bauzinsen

1.1. Begriff und Rechtsnatur

Bauzinsen werden in Punkt 3.4 der ÖNORM B 2061 definiert als „Kosten des für die Durchführung eines Bauauftrags erforderlichen Kapitals, mit welchem der Auftragnehmer in Vorlage zu treten hat, einschließlich der Kosten für Sicherstellungen; hierzu gehören nicht die für die Betriebsführung und für die Gerätebestellung notwendigen Zinskosten.“ Die bauvertragsrechtliche Literatur greift auf diese Definition zurück. Die hier zu behandelnden Bauzinsen sind zu unterscheiden vom „Bauzins“ als Entgelt für die Bestellung des Baurechts gemäß § 1 BauRG und von dem im Aktienrecht verwendeten Begriff „Bauzinsen“ im Sinne von Zinsen, die den Aktionären für den Zeitraum, den die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, zugesagt werden.

Wirtschaftlich betrachtet besteht der Zweck von solchen Bauzinsen darin, die Kosten des Werkunternehmers aufgrund seines Vorfinanzierungsbedarfs pauschaliert abzudecken. Dabei geht es um die Finanzierungskosten im Zeitraum zwischen der Bezahlung der von ihm erbrachten Lei...

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