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Zum Anwendungsbereich des Abzugsverbots nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG
Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG betrifft allein substanzbedingte Gewinnminderungen durch das Darlehen bzw. die Sicherheitsleistungen, nicht aber die laufenden Aufwendungen (Zinsen).
FG Berlin-Brandenburg Urt. - 8 K 8073/22 - ECLI:DE:FGBEBB:2024:0416.8K8073.22.2000
Das Problem: Die Klägerin ist eine Körperschaft, die im Wesentlichen im Vertrieb tätig ist. B ist der Geschäftsführer und zugleich Alleingesellschafter der Klägerin. B ist zudem an der C GmbH mit einem Anteil von 66 % beteiligt.
Sowohl die Klägerin als auch die C GmbH unterhielten Konten bei einer Sparkasse. Ferner hatte die Klägerin seit dem Jahr 2002 gegenüber der Sparkasse für einen begrenzten Betrag zugunsten der C GmbH eine Bürgschaft abgegeben. Überdies vergab die Klägerin im Jahr 2012 ein Darlehen an die C GmbH zwecks Umschuldung einer Kontokorrentlinie. Dieses Darlehen wurde durch die Klägerin selbst bei der Sparkasse refinanziert. Noch im selben Jahr erfolgte eine weitere Darlehensvergabe der Klägerin an die C GmbH, wobei ein von der Sparkasse vergebenes Darlehen teilweise übernommen wurde. Dieses Darlehen wurde durch zwei Forderungen (diese z.T. ...