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Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung
Geplante Novellierung des § 284 UGB im Rahmen des NaBeG 2025
Die Bestimmungen zu den Zwangsstrafen werden im Zuge der Implementierung des NaBeG novelliert. Die geänderte Fassung von § 284 UGB findet sich unter der neu hinzugekommenen Überschrift „Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung“. Neben dem eigenen Titel wird § 284 UGB umfassend geändert. Es werden neue Pflichtverstöße, die mit Strafe bedroht sind, aufgenommen und die bestehenden Verweise zum Teil konkretisiert. Zusätzlich zu den inhaltlichen Anpassungen wird der Strafrahmen erhöht. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit den geplanten Änderungen zu § 284 UGB auseinander.
1. Überblick
Mit dem RÄG 2014 wurden die Vorschriften zur Erzwingung von Pflichten rund um die Unternehmensberichterstattung in § 284 UGB neu eingeordnet. Während die Durchsetzung der Offenlegungspflichten nach §§ 277 und 280 UGB weiterhin von § 283 UGB umfasst sind, werden in § 284 UGB in der aktuell gültigen Fassung die Pflichtverstöße nach §§ 222 Abs 1, 244, 245, 247, 270, 272, 280a, 281 und 283 UGB mit Zwangsstrafe bedroht. Die Durchsetzung erfolgt im Verfahren nach § 24 Firmenbuchgesetz (FBG). Vor dem RÄG 2014 wurden Sanktionierungen bei Verletzungen gegen die Aufstellungspflichten gemäß § 222 Abs 1 UGB und das Vollständigkeits- und Richtigkeitsgebot gemäß § 281 UGB in § 258 AktG und § 125 GmbHG festgelegt. Die Pflichten gelten durch den Verwei...