KommStG | Kommunalsteuergesetz
1. Aufl. 2025
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§ 15 Strafbestimmungen
Literatur
Brandl/Leitner in Leitner/Brandl/Kert, HB Finanzstrafrecht4 (2017) § 33; Fellner, Kommunalsteuergesetz Kurzkommentar4 (2008); Glaser, Finanzstrafrecht2 (2024); Glaser in Stricker/Tipold (Hrsg), Leukauf/Steininger Strafrechtliche Nebengesetze3 (2022) § 33 FinStrG; Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2 (2012); Taucher, Kommunalsteuer Kommentar (1998).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | ||
III. | ||
IV. | ||
V. | Verfahren | |
VI. | Selbstanzeige |
I. Allgemeines
1
§ 15 KommStG enthält drei Verwaltungsübertretungen. Die Ahndung der - ausdrücklich als solche bezeichneten - Verwaltungsübertretungen richtet sich gem § 15 Abs 4 KommStG nach dem VStG. Das FinStrG ist im Übrigen deshalb nicht anwendbar, weil die KommSt weder in § 2 FinStrG genannt wird noch - als von den Gemeinden einzuhebende Abgabe - in den Anwendungsbereich der Generalklausel in § 2 Abs 1 lit a FinStrG fällt.
2
Mit Erkenntnis vom sprach der VfGH aus, dass § 15 KommStG idF BGBl 1993/819 verfassungswidrig war, weil es nicht mit Art 18 B-VG in Einklang zu bringen war, dass im Einzelfall unklar war, ob ein Verhalten, welches zu einer Nichtentrichtung von KommSt zum Fälligkeitstag geführt hat, gem § 15 Abs 1 KommStG oder § 15 Abs 2 KommStG zu bestrafen wäre. Zudem gab es für den VfGH keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass auch die Versäumu...