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KommStG | Kommunalsteuergesetz
Bergmann/Pinetz/Spies (Hrsg)

KommStG | Kommunalsteuergesetz

Kommentar inkl DB/DZ/BMSVG/DBA

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4897-2

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Bergmann/Pinetz/Spies (Hrsg) - KommStG | Kommunalsteuergesetz

§ 9 Steuersatz

Sebastian Bergmann/Erik Pinetz

Übersicht


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I.
Regelungsgehalt
1- 6

I. Regelungsgehalt

1

§ 9 KommStG bestimmt zunächst den Steuersatz der Kommunalsteuer. Demnach beträgt die Kommunalsteuer 3 % der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage gem § 5 KommStG bzw § 8 KommStG.

2

Weiters enthält § 9 einen Freibetrag, der sich auf die Bemessungsgrundlage auswirkt: Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage (also die Arbeitslöhne gem § 5 Abs 1 KommStG) nicht die Freigrenze von € 1.460, wird von dieser Bemessungsgrundlage noch ein Freibetrag von 1.095 abgezogen. Auf die dann verbleibende, steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist der Steuersatz von 3 % anzuwenden, woraus sich die Kommunalsteuerschuld im jeweiligen Monat ergibt.

Beispiel


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Steuerbare Bemessungsgrundlage
1.300
/
1.000
Freibetrag
1.095
/
1.000
Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
205
/
0

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, übersteigt aber die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.095, fällt keine Kommunalsteuer an.

3

Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt im Kalendermonat die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als € 1.460, ist der Freibetrag von € 1.095 im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.

Beispiel

Bemessungsgrundlage im Kalendermonat € 1.460, davon entfallen auf die Betriebsstätte in der Gemeinde A € 1.020 und auf die Betriebsstätte in der Gemeinde B € 440.

Verhältnis der Lohnsummen € 1.020 zu € 440 = 69,863 % zu 30,137 %


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1.460
Bemessungsgrundlage
-
1.095
Freibetrag
365

69,863 % = € 255, davon 3 % = € 7,65 an Gemeinde A

30,137 % = € 110, davon 3 % = € 3,30 an Gemeinde B

4

Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine Abgabe, die auf Basis einer monatlichen Bemessungsgrundlage errechnet wird. Wird daher die monatliche Freigrenze von € 1.460 für Bruttoarbeitslöhne (soweit diese zur Bemessungsgrundlage zählen) überschritten, entsteht Kommunalsteuerpflicht. Die in § 5 Abs 2 KommStG angeführten Befreiungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, von welcher sodann ein etwaiger Freibetrag abzuziehen ist.

Beispiel

Das Unternehmen A hat einen Mitarbeiter beschäftigt und bezahlt diesem einen Bruttoarbeitslohn von € 1.000 pro Monat. In den Monaten Juni und Dezember erhält er jeweils eine Sonderzahlung in Höhe von zusätzlich € 1.000. Es besteht daher in den Monaten Juni und Dezember Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich eines Betrages von jeweils € 2.000. In den übrigen Monaten fällt keine Kommunalsteuer an.

Beispiel

Der Verein B ist nichtunternehmerisch sowie unternehmerisch tätig. Die Lohnsumme des nichtunternehmerischen Bereichs beträgt € 400. Der Verein beschäftigt zwei Mitarbeiter. Ein Mitarbeiter A (Arbeitslohn: € 300) fällt unter das Behinderteneinstellungsgesetz (diese Arbeitslöhne sind daher kommunalsteuerfrei).


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1.900
Gesamtlohnsumme des Kalendermonats
-
400
abzüglich der Lohnsumme des nichtunternehmerischen Bereiches
1.500
steuerbare Lohnsumme
-
300
abzüglich der befreiten Lohnsumme (Mitarbeiter A)
1.200
Bemessungsgrundlage Kommunalsteuer (unter Freigrenze)
-
1.095
Freibetrag
105
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
3,15
Kommunalsteuerschuld (3 % von 105)

5

Auch Wanderunternehmen, also Unternehmen ohne örtlich feste Betriebstätte, steht die Begünstigung zu.

6

Im Hinblick auf Auf- und Abrundungen der berechneten Steuer gelten statt der Rundungsbestimmungen der jeweiligen LAO die Rundungsbestimmung des § 204 BAO.

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