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KommStG | Kommunalsteuergesetz
Bergmann/Pinetz/Spies (Hrsg)

KommStG | Kommunalsteuergesetz

Kommentar inkl DB/DZ/BMSVG/DBA

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4897-2

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Bergmann/Pinetz/Spies (Hrsg) - KommStG | Kommunalsteuergesetz

§ 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

Thomas Frenkenberger/Jürgen Romstorfer

Literatur

Siehe Kommentierung zu § 122 WKG.

Judikatur

Siehe Kommentierung zu § 122 WKG.

Rechtsentwicklung

BGBl I 1998/103 (Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft [Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG]; RV 1155, AB 1267 20. GP); BGBl I 2006/78 (Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998; IA 830/A, AB 1450 22. GP); BGBl I 2013/120 (WKG-Novelle 2013; IA 2309/A, AB 2390 24. GP); BGBl I 2017/73 (WKG-Novelle 2017; IA 2142/A, AB 1641 25. GP); BGBl I 2021 (Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Ziviltechnikergesetzes 2019 und des Arbeiterkammergesetzes 1992; IA 967/A, AB 423).

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
A.
Systematische Einordnung und Aufbau
1
B.
Historische Entwicklung
2
II.
Verhältnis Wirtschaftskammer - BMF (Abs 1)
3, 4
III.
Sonstige Verfahrensvorschriften (Abs 2)
5- 10

I. Einleitung

A. Systematische Einordnung und Aufbau

1

§ 126 WKG regelt gemeinsam mit § 122 WKG die sog Kammerumlagen an die Bundes- und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft. Die materiellen Vorschriften sind dem § 122 WKG zu entnehmen. § 126 WKG statuiert ausgewählte Verfahrensregeln. In § 126 Abs 1 WKG werden die Verlautbarungsvorschriften der Höhe der Kammerumlagen, die Vergütung an das Bundesministerium für Finanzen für die Einhebung und die Überweisungen an die Kammern geregelt. § 126 Abs 2 WKG regelt das eigentliche Verfahren zur Einhebung der Kammerumlagen mit einer subsidiären Anwendung der BAO, die Parteistellung der betroffenen Kammern und den Sonderfall, dass die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird. Die Verfahrensregeln des § 126 WKG sind sowohl auf die Kammerumlage 1 als auch auf die Kammerumlage 2 anzuwenden.

B. Historische Entwicklung

2

Das WKG ist das Nachfolgergesetz des HKG. § 126 Abs 1 WKG entspricht in seiner ursprünglichen Fassung § 57e HKG. Die subsidiäre Geltung der BAO wurde durch § 126 Abs 2 WKG erstmals (explizit) normiert. Seit der Erlassung des WKG im Jahr 1998 wurde § 126 WKG viermal novelliert. Durch das BGBl I 2006/78 wurde in Abs 1 die Abschaffung der Finanzlandesdirektionen nachvollzogen. Die WKG-Novelle 2013 brachte verfahrensrechtliche Änderungen für den Fall der Bestreitung der Umlagepflicht dem Grunde nach. Durch die WKG-Novelle 2017 wurde - neben einer Verweisanpassung - den betroffenen Kammern Parteistellung im Finanzverfahren eingeräumt. Zuletzt wurde mit dem BGBl I 2021/27 im Abs 2 eine kleinere Anpassung vorgenommen, die infolge der Organisationsreform der Finanzverwaltung notwendig wurde.

II. Verhältnis Wirtschaftskammer - BMF (Abs 1)

3

§ 126 Abs 1 WKG trägt mit punktuellen Verfahrensvorschriften den rechtlichen Besonderheiten der Kammerumlagen Rechnung. Da § 122 WKG keine genauen Beitragssätze und Schwellen festlegt, sondern nur Höchstgrenzen, die durch die Kammern nicht überschritten werden dürfen, sieht § 126 Abs 1 erster Satz WKG vor, dass die Höhe der Kammerumlagen unmittelbar nach Festsetzung durch die Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben ist.

4

Sowohl die Kammerumlage 1 als auch die Kammerumlage 2 stehen in engem Zusammenhang mit anderen Bundesabgaben, erstere mit der Umsatzsteuer und zweitere mit dem Dienstgeberbeitrag. Es liegt aus Effizienzgründen nahe, dass beide Kammerumlagen durch die Finanzverwaltung eingehoben werden. Laudacher zufolge steht das Inkasso durch die Abgabenbehörde jedoch im Widerspruch zum Selbstverwaltungskörper, der per Definition die Aufgaben selbst wahrnimmt. Für die Einhebung der Umlagen als „Servicedienstleister der Wirtschaftskammern“ sieht § 126 Abs 1 Satz 2 WKG einen Vergütungsanspruch vor. Die Höhe ist zwischen der Bundeskammer und dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren, wobei die Vergütung 4 % der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen darf.

III. Sonstige Verfahrensvorschriften (Abs 2)

5

§ 126 Abs 2 WKG ist ein Sammelbecken diverser (Rechtsmittel-)Verfahrensregeln betreffend die Einhebung der Kammerumlagen. Obwohl die Kammerumlagen Finanzierungsbeiträge der Selbstverwaltungskörper sind, sind sie als Abgaben iSd BAO anzusehen, weshalb auch die Verfahrensvorschriften der BAO gem § 126 Abs 2 Satz 1 WKG subsidiär anzuwenden sind (zB die Verjährungsbestimmungen, Verspätungsfolgen etc). Das bedeutet, dass bei verspäteter Zahlung grds auch ein Säumniszuschlag iSd § 217 BAO denkbar ist, wobei idZ zu beachten ist, dass der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Zwecke der €-50-Grenze mangels Gleichartigkeit der beiden Abgaben getrennt zu ermitteln ist. § 126 Abs 2 Satz 2 bis 4 legen punktuelle Sonderregeln fest.

6

Auch die Prüfung der Korrektheit der Kammerumlagen erfolgt nicht durch die Wirtschaftskammern, sondern durch die Abgabenbehörde. Wie alle Abgaben können die Kammerumlagen im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 BAO geprüft werden. Die Korrektheit der Kammerumlage 2 wird in der Regel im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLA) gem § 86 EStG iVm PLABG geprüft.

7

§ 126 Abs 2 Satz 2 WKG wurde durch die WKG-Novelle 2017 eingefügt und sieht eine Parteistellung der Bundeskammer und der betroffene(n) Landeskammer(n) in Rückzahlungsverfahren vor. Vor Einführung dieser Regelung war es möglich, dass die Wirtschaftskammern nichts von der Einleitung eines Rückzahlungsverfahrens erfahren haben und daher keine Möglichkeit hatten, relevante Einwendungen zu erheben.

8

§ 126 Abs 2 Satz 3 und 4 WKG regeln den Sonderfall, dass im Zuge eines Rechtsmittels durch den Abgabepflichtigen die Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird. In diesem Fall ist das Verfahren vor der Abgabenbehörde (oder dem BFG) zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer vorzulegen. Vor der WKG-Novelle 2013 war statt der Unterbrechung des Verfahrens zur Entscheidung der Vorfrage ein direktes Rechtsmittel des Umlagepflichtigen an den Präsidenten der zuständigen Landeskammer vorgesehen. Da ein solcher Instanzenzug seit den Änderungen in Art 131 B-VG im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr vorgesehen ist, ist das Rechtsmittel nun an das BFG zu richten, das das Verfahren zur Entscheidung einer Vorfrage zu unterbrechen hat.

9

Aus dem sinngemäßen Verweis auf § 128 Abs 3 und 5 WKG ergibt sich, dass der Präsident der Landeskammer mit Bescheid zu entscheiden hat und gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer binnen vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Das Verfahren vor dem BFG (oder im Falle einer Beschwerdevorentscheidung vor der Abgabenbehörde) ist zu unterbrechen, bis das zuständige Verwaltungsgericht darüber entschieden hat und es ist gegebenenfalls auch ein Rechtsmittelverfahren vor dem VwGH abzuwarten. Durch den Verweis auf § 128 Abs 5 WKG sind auf das Verfahren vor dem Präsidenten der Landeskammer die Vorschriften des AVG sinngemäß anzuwenden.

10

Die Vorschrift in § 126 Abs 2 Satz 3 und 4 WKG ist aus systematisch nicht nachvollziehbaren Gründen wortgleich auch in § 122 Abs 11 WKG zu finden.

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