KommStG | Kommunalsteuergesetz
1. Aufl. 2025
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§ 1 Steuergegenstand
Übersicht
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I. Regelungsgehalt
1
Mit dem im Zuge des Steuerreformgesetzes 1993 eingeführten KommStG 1993 hat die Kommunalsteuer ab die Lohnsummensteuer abgelöst. Die Kommunalsteuer entspricht dabei in Zweck und Wirkungsweise der Lohnsummensteuer. Zweck der Lohnsummensteuer war es, den Gemeinden jene Lasten abzugelten oder zu erleichtern, die ihnen durch Gewerbebetriebe entstehen.
2
Bei der Kommunalsteuer handelt es sich - wie auch bei der Lohnsummensteuer - um eine Objektsteuer. Steuerlich getroffen werden soll das bestehende Besteuerungsobjekt „Gewerbebetrieb“, somit auch der die Größe des Betriebes widerspiegelnde Einsatz von Arbeitskräften. Bereits dem Gewerbesteuergesetzgeber ging es daher nicht um die Besteuerung des Personalaufwandes des Unternehmers, sondern um die Besteuerung des Steuerobjektes Gewerbebetrieb. Daran hat sich durch die an Stelle der Lohnsummensteuer nunmehr erhobene Kommunalsteuer nichts geändert.
3
Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Ungeachtet dessen ist gem § 11 Abs 4 KommStG jährlich eine Steuererklärung abzugeben.
4
§ 1 KommStG bezeichnet zunächst den Steuergegenstand der Kommunalsteuer. Nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien entspri...