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Selbstanzeige zu einer Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 4 WiEReG
Für Selbstanzeigen zu Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG gelten zur Erlangung einer strafaufhebenden Wirkung die Bestimmungen des § 29 FinStrG. Eine elektronische Nachmeldung bisher nicht, unrichtig oder unvollständig gemeldeter Daten an die Registerbehörde ist nicht gefordert, die Darlegungs- und Offenlegungsverpflichtung ergibt sich aus § 29 Abs 1 FinStrG.
1. Der Fall
Mit Eingabe vom wurde für eine GmbH, deren Geschäftsführer und ihren steuerlichen Vertreter eine Selbstanzeige nach dem WiEReG mit folgendem Inhalt beim Finanzamt Österreich eingebracht:
„Es wird Selbstanzeige erstattet und wie folgt offengelegt:
Der Geschäftsführer hält an der GmbH eine Beteiligung von 59 %. Treuhandverträge wurden nach den uns vorliegenden Informationen keine abgeschlossen. Er ist daher direkter wirtschaftlicher Eigentümer, weil er eine natürliche Person ist, und eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält. Er wurde auch als direkter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet. Irrtümlich wurde er jedoch zusätzlich als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet. Diese Meldung ist aus unserer Sicht falsch.
Außerdem wurde die Beratungs-GmbH als oberster Rechtsträ...