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Richtlinienkonforme Auslegung des Verbesserungsanspruchs bei Konsumenten
bauaktuell 2017/5
1. Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, hat er im Rahmen eines notwendigen Austausches der Sache diese auf eigene Kosten auszubauen und die mangelfreie Sache einzubauen oder dem Käufer diese Kosten zu ersetzen.
2. Die in § 932 Abs 4 Satz 1 ABGB enthaltene Wendung „für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden“ kann in richtlinienkonformer Interpretation beim Verbrauchergeschäft so verstanden werden, dass ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand (nur) der über den angemessenen hinausgehende (noch unbeschränkte) (Gesamt-)Aufwand ist. Der Unternehmer darf daher beim „bloßen“ Kaufvertrag auch bei hohen Aus- und Einbaukosten die einzig mögliche primäre Abhilfe, mit der die Vertragsverletzung beseitigt werden kann, gegenüber einem Verbraucher nicht per se ablehnen, er kann aber die Herabsetzung auf den im Hinblick auf die Vertragswidrigkeit in Gewichtung zum Wert der Ware in vertragsgemäßem Zustand festzusetzenden „angemessenen Beitrag“ fordern.
3. Unterbleiben Austausch oder Verbesserung, weil der Konsument einen Teil der Kosten nicht selbst tragen will, kann er auch von einem Verkäufer, der Unternehmer ist, nur Preisminderung oder Wandlung fordern.
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