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bau aktuell 3, Mai 2017, Seite 104

Fälligkeit des Werklohns trotz Mängeln bei Vertragsrücktritt gemäß § 1170b ABGB

Wer auf Gewährleistung besteht, muss auch Sicherstellung leisten

Patrick Panholzer und Lukas Andrieu

Der mit einer Werklohnklage konfrontierte Besteller bzw Bauherr kann sich nach Aufhebung des Werkvertrages gemäß § 1170b ABGB auch bei Vorliegen behebbarer Mängel nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen und den Werklohn bis zur Verbesserung zurückbehalten. Da die Verhinderung der Werkausführung bei Verweigerung der vom Bauunternehmer begehrten Sicherstellung dem Werkbesteller zuzurechnen ist, gebührt dem Bauunternehmer grundsätzlich das vereinbarte Entgelt. Die Höhe des Entgeltanspruchs richtet sich nach § 1168 ABGB.

1. Problemstellung und Ausgangssachverhalt der OGH-Entscheidung 1 Ob 107/16s

Gemäß § 1170b ABGB kann der Unternehmer eines Bauwerks vom Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts, bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, sogar bis zur Höhe von zwei Fünfteln des vereinbarten Entgelts verlangen. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.

Diese Sicherstellung ist binnen angemessener, vom Unternehmer festzusetzender Frist zu leisten. Kommt der Besteller dem Verlangen des Unternehmers auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so k...

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