WiEReG- Zwangsstrafe: Zustellung in die Data-Box des Zustellbevollmächtigten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, ***3***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin FOI Andrea Newrlka, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Erinnerung/Androhung einer Zwangsstrafe
Mit Schreiben "Erinnerung" der belangten Behörde vom wurde die bf. Partei aufgefordert die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis längstens nachzuholen. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt werden.
Dieses Schreiben wurde noch am selben Tag elektronisch an die bf. Partei zu Handen Herrn ***1*** zugestellt und erging in die Databox des Herrn ***1*** als Zustellbevollmächtigten der bf. Partei.
Zwangsstrafenbescheid vom
Da eine Meldung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte, erging am der Bescheid der belangten Behörde über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1000,00. Unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,- erfolgte die Aufforderung die Meldung bis nachzuholen.
Die Zustellung erfolgte noch am selben Tag in die Databox des Herrn ***1*** als Zustellbevollmächtigten der bf. Partei.
Beschwerde
Am erhob die bf. Partei durch ihren Vertreter, Herrn ***2***, via FinanzOnline Beschwerde gegen den Bescheid vom . Dazu führte sie aus:
"Da Herr ***1*** - auf mein Anraten - bereits im Jahre 2021 den Verzicht auf die elektronische Zustellung erklärt hat, kommen seither sämtliche behördlichen Erledigungen auf dem Postweg zu meinem Mandanten. Somit konnte er weder die Erinnerung vom noch den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom empfangen, die laut Auskunft des Finanzamtes trotzdem elektronisch zugestellt wurde. Wie ich mich selbst überzeugen konnte, befinden sich in seiner Databox keine Nachrichten (weder gelesen noch ungelesen), was infolge Abmeldung vom elektronischen Verkehr auch logisch ist. Somit wurden die Schriftstücke bis heute nicht ordnungsgemäß zugestellt. Erst mit E-Mail samt entsprechendem Anhang vom , die mir vom Finanzamt zugesendet wurde, konnte ich Einsicht in die Dokumente nehmen. Laut Auskunft meines Mandanten hat er die erforderliche Meldung an den WiERe bereits Ende letzten oder Anfang dieses Jahres erledigt, welche aber laut Erinnerung nicht eingelangt zu sein scheint. Somit wird er wohl ein weiteres Mal die nötige Meldung einbringen; allerdings ist eine Zwangsstrafe nicht gerechtfertigt, zumal er bei erfolgter Zustellung der Erinnerung umgehend gehandelt hätte. Ich ersuche daher im Namen meines Mandanten, die Vorschreibung der Zwangsstrafe zurückzunehmen bzw. wieder gutzuschreiben".
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als zurückgewiesen. Begründend wurde (auszugsweise) ausgeführt:
"Gem § 260 Abs 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Zur Einbringung einer Beschwerde steht ein Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Verfügung (§ 245 Abs 1 BAO).
In der Bescheidbeschwerde vom wurde folgendes ausgeführt: […]
Die am zugestellt Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe wurde am gelesen. Der angefochtene Bescheid wurde am elektronisch in die Databox zugestellt. Die Begründung in der Bescheidschwerde geht daher ins Leere.
Die Bescheidbeschwerde war daher zurückzuweisen."
Vorlageantrag
Mit durch den Vertreter der bf. Partei über FinanzOnline am eingebrachtem Vorlagenantrag wurde der Antrag gem. § 264 BAO gestellt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde dazu (auszugsweise) ausgeführt:
"In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde folgendes ausgeführt:
,Die am zugestellt Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe wurde am gelesen. Der angefochtene Bescheid wurde am elektronisch in die Databox zugestellt'.
Wie soll bitte jemand etwas lesen, das ihm elektronisch gar nicht zugestellt werden kann. Die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung geht daher ins Leere. Außerdem wurde laut Auskunft des Finanzamtes die Nachricht nach Lesung gelöscht. Also kann das nicht Herr ***1*** gewesen sein, denn ein Normalsterblicher kann Nachrichten nicht so einfach löschen. Somit bleibt rätselhaft, wer die Nachricht gelesen, und anschließend gelöscht hat; meines Erachtens kann das nur amtlicherseits geschehen sein. […]
Mittlerweile habe ich erfahren, dass Herr ***1*** nach seiner Entlassung aus dem über zweimonatigen Aufenthalt im Spital in seiner persönlichen Databox den Bescheid vom vorgefunden hat. Weiters wurde auch die Beschwerdevorentscheidung dort abgelegt. Mit anderen Worten: an die ***Bf1*** wurde seit 2021 bis heute kein einziges Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt. Es wäre hilfreich, wenn endlich angemerkt werden würde, dass Post an die ***Bf1*** nur auf dem Postweg zugestellt werden kann. Diesbezüglich wäre auch vorzusehen, dass Mahnungen, Erinnerungen, Bescheide, etc. als RSb Briefe versendet werden, damit die Annahme solcher Schreiben jeweils nachgewiesen werden kann. Schließlich werden auch simple behördliche Lenkererhebungen als RSb Briefe versendet.
Daher ersuche ich unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des Parteienvertreters um entsprechende Prüfung meines Antrages, sodass meiner Mandantin Recht geschehen kann."
Vorlagebericht:
Mit Vorlagebericht vom - eine Kopie davon erging an die bf. Partei - wurde die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Die belangte Behörde führte zum Sachverhalt aus:
"Die Bf. ist zwar FON-Teilnehmerin, hat aber der elektronischen Zustellung nicht zugestimmt.
Hr. ***1*** ist seit als Zustellbevollmächtigter bei der Fa. ***Bf1*** angemerkt. Der elektronischen Zustellung als Vertreter hat er nicht widersprochen. In dieser Funktion wurde der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in seine Databox am zugestellt.
Auch die Androhung der Zwangsstrafe gem § 111(2) BAO wurde elektronisch in die Databox von Hr. ***1*** zugestellt.
Es wird die rechtswirksame Zustellung des Zwangsstrafenbescheids an die Bf. bestritten."
Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde laut Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen.
Ermittlungen durch das BFG:
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die bf. Partei (unter Anschluss des Vorlageberichts der belangten Behörde vom ) aufgefordert, dem BFG bekannt zu geben, welchen Inhalt das von der bf. Partei angesprochene E-Mail vom aufweist, weiters warum eine Beschwerdeerhebung am erfolgte, wenn der Zwangsstrafenbescheid in der Data-Box erst am den Status "gelesen" aufweist.
Weiters wurde die bf. Partei ersucht, entsprechende Nachweise hinsichtlich des von ihr angeführten Spitalaufenthaltes vorzulegen.
Mit E-Mail vom teilte die bf. Partei Folgendes mit:
"Herr ***2*** bekommt als Steuerberater in seine DataBox sämtliche Mitteilungen über Steuerbescheide oder Buchungsmitteilungen seiner Mandanten. Auf diese Weise hat er in seiner Eigenschaft als unser Steuerberater durch die Buchungsmitteilung vom von der Verhängung einer Zwangsstrafe gegen uns Kenntnis erlangt und - nach Rücksprache mit uns - vom Finanzamt entsprechende Aufklärung angefordert. Diese erfolgte nach mehreren Telefonaten mit Mail vom . (liegt bei).
Ad 2) Da der Bescheid über die Zwangsstrafe in der Anlage zu obiger Mail enthalten war, konnte Herr ***2*** in seiner Eigenschaft als unser Steuerberater rechtzeitig Beschwerde erheben, weil er wusste, dass ich auf Grund meiner Hospitalisierung keine Kenntnis erlangen konnte, und er keinen Terminverlust riskieren wollte. Außerdem handelt es sich bei der angesprochenen Data-Box um meine persönliche, und nicht um die der KG!"
Zu den Hospitalisierungen des Herrn ***1*** wurden Nachweise über Krankenhausaufenthalte im Zeitraum -, - , (-, -) vorgelegt.
Mündliche Verhandlung
Am fand die von der bf. Partei beantragte mündliche Verhandlung statt, an der für die bf. Partei Herr ***1*** als Zustellbevollmächtigter, Herr ***2*** als steuerlicher Vertreter sowie die belangte Behörde teilnahmen.
Die Richterin berichtete über den bisherigen Verlauf des Verfahrens und den sich anhand der Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme ergebenden Sachverhalt. Insbesondere wurde auf den Vorhalt an die bf. Partei sowie die dazu ergangene Stellungnahme des Herr ***1*** vom samt den damit übermittelten Unterlagen (welche der belangten Behörde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurden) hingewiesen.
Die mündliche Verhandlung hatte (auszugsweise) nachfolgenden Inhalt:
"Auf die Frage der Richterin, ob des Ergänzungen zum Sachverhalt gibt, führt die bf. Partei aus:
Hr. ***2***: Von meiner Seite aus gibt es keine Ergänzungen.
Hr. ***1***: Mir ist nicht in Erinnerung, jemals die Androhung der Zwangsstrafe gelesen zu haben, ansonsten hätte ich darauf reagiert. Mir ist nicht erklärlich, wie der Status "gelesen" und "gelöscht" zustande gekommen ist.
Herr ***2*** führt aus, dass auch ihm nicht klar ist bzw. nicht möglich war, aus der Databox etwas zu löschen.
FA: Es wird die bisherigen Ausführungen verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, allgemein, dass es bei der Zustellung in die Databox nicht darauf ankommt, ob das Dokument gelesen wurde.
Die Richterin erteilt der beschwerdeführenden Partei das Wort:
Die bf. Partei führt aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzt:
Hr. ***1***: Ich sehe es als Ungleichbehandlung an, dass man etwas schriftlich mit RSb erhält (z.B. Lenkerauskunft) und der Empfang mit Unterschrift zu bestätigen ist, wohin gegen mit der elektronischen Zustellung in die Databox keinerlei Empfangsbestätigung von Nöten ist. Die Databox ist für mich eine Zwangsbeglückung gewesen. Ich wusste nicht, dass man die Benachrichtigung per e-mail bei Empfang eines Eingangsstückes auswählen muss.
Hr. ***2***: Uns ist nicht erklärlich, wie der Status "gelesen und gelöscht" sein kann, wenn die Nachricht nicht gelesen wurde.
FA: Zum Hinweis der Richterin, wonach der Krankenhausaufenthalt des Herrn ***1*** nachweislich bis dauerte, führt die Vertreterin des Finanzamtes aus, damit wird die Zustellung erst am Tag der Rückkehr, nämlich dem , wirksam.
Frage der Richterin an die bf. Partei:
Umfasst die steuerliche Vertretung des Herrn ***2*** auch die Erhebung von Rechtsmitteln (Beschwerde, Vorlageantrag,…)? Auch im Zwangsstrafenverfahren?
Bf. Partei: Ja!"
Es wurden keine weiteren Fragen oder Beweisanträge gestellt. In den Schlussanträgen beantragte die belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde, die bf. Partei die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides.
Die Richterin verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Bf1*** (FN ***4***) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom TT.12.2014 gegründet. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die ***6*** (FN ***5***), Kommanditist ist Herr ***1***.
Die bf. Partei ist FON - Teilnehmerin, hat aber einer eigenen elektronischen Zustellung nicht zugestimmt.
Herr ***2*** ist steuerlicher Vertreter der bf. Partei und als solcher zur elektronischen Akteneinsicht berechtigt. Er besitzt keine Zustellvollmacht.
Herr ***1*** ist als Zustellbevollmächtigter der bf. Partei angemerkt, er ist FON- Teilnehmer ist und hat die eigene elektronische Zustellung und eine elektronische Zustellung als Vertreter nicht abgewählt.
Der Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe vom wurde in die Data-Box des Herrn ***1*** am um 20:01 Uhr elektronisch zugestellt und am um 00:31 Uhr gelesen (Zustell-Status: gelesen und gelöscht).
Der Zwangsstrafenbescheid vom wurde ebenfalls in die Data-Box des Herrn ***1*** am um 15:19 Uhr elektronisch zugestellt und am um 15:54 Uhr gelesen (Zustell-Status: gelesen).
Herr ***1*** befand sich in der Zeit vom - im Krankenhaus.
Der steuerliche Vertreter der bf. Partei erlangte von der Verhängung einer Zwangsstrafe aufgrund der Buchungsmitteilung vom Kenntnis. Er ersuchte das Finanzamt nach Rücksprache mit der bf. Partei um Aufklärung und wurde ihm mit E-Mail der belangten Behörde vom die Mahnung sowie der Festsetzungsbescheid zur Zwangsstrafe übermittelt. In der Folge wurde von ihm im Namen der bf. Partei am Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid erhoben.
Die WiEReG- Meldung erfolgte erst am .
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensganges bzw. der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen, in welche das Bundesfinanzgericht Einsicht genommen hat sowie den Ausführungen der Verfahrensparteien in der am stattgefundenen mündlichen Verhandlung.
Dass Herr ***1*** als Zustellbevollmächtigter der bf. Partei fungiert, ergibt sich aus den Abfragen der Grunddatenverwaltung. Ebenso wurde dies durch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag vorgebracht und durch Herrn ***1*** im Zuge der mündlichen Verhandlung vom bestätigt.
Dass Herr ***1*** die Möglichkeit der elektronischen Zustellung nicht abgewählt hat, ergibt sich aus den FinanzOnline-Daten (Grunddatenverwaltung: "Elektronische Zustellung Eigene: Ja", "Elektronische Zustellung als Vertreter: Ja"). Dies wurde auch von der bf. Partei nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe bzw. des Zwangsstrafenbescheides ergeben sich aus der Abfrage der Databox (Zustellung in FinanzOnline Nachrichten). Daraus folgt, dass die Erinnerung am um 20:01 Uhr elektronisch zugestellt und am um 00:31 Uhr gelesen wurde, der Zwangsstrafenbescheid am um 15.19 Uhr in den elektronischen Verfügungsbereich des Zustellbevollmächtigten der bf. Partei gelangt ist und am um 15:54 Uhr gelesen wurde.
Dass sich Herr ***1*** im Zeitraum bis im Krankenhaus befand, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Nachweisen.
Dass die Beschwerdeerhebung via FinanzOnline am durch den steuerlichen Vertreter der bf. Partei erfolgte, ist unstrittig und ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Akten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 243 BAO regelt: "Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."
Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Gemäß § 97 Abs 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs 3 zweiter Satz BAO ist die FinanzOnline-Verordnung 2006.
Nach § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung. (vgl. ; ).
§ 5b Abs 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 sieht für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung ist, dass der Empfänger Zugang zu diesem Speicherbereich hat (vgl. mwN).
Als Empfänger ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vgl. , mwN).
Ist der Empfänger - wie hier - keine natürliche Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung (vgl. ). Sie schließt nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als "Empfänger" bestimmt (vgl. ; , 2004/10/0082; , Ro 2016/09/0002). Diesfalls ist nicht die juristische Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" im formellen Sinn (vgl. ; , 2007/03/0173, je mwN; )
Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es erforderlich, dass die Erledigungen in den Verfügungsbereich des in der Zustellverfügung genannten Vertreters (bei Zustellung im Wege von FinanzOnline also in dessen "Databox") gelangen (vgl. auch ).
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4; ).
Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4).
Der Einwand der bf. Partei, wonach keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung vorläge wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung insofern relativiert, als Herr ***1*** selbst angibt, hinsichtlich der Zustellung "zwangsbeglückt" worden zu sein. Das Vorliegen seiner Position als Zustellbevollmächtigter der bf. Partei ist aktenkundig und blieb auch durch ihn die Tatsache, dass er auf die elektronische Zustellung als Vertreter nicht verzichtet hat, unbestritten. Sohin ist aber eine Zustimmung zur Zustellung von Behördenschriftstücken in die Databox gegeben.
Die Zustellung der gegenständlichen Dokumente erfolgte - aktenkundig und auch durch die bf. Partei unbestritten - in die "Databox" des Herrn ***1***.
Damit liegt eine wirksame Zustellung in dem Zeitpunkt vor, in dem das Dokument dem in der Zustellverfügung genannten Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG).
Ausgehend von den Feststellungen bestehen nach dem Dafürhalten des BFG an der Rechtmäßigkeit weder der elektronischen Zustellung der Erinnerung vom mit der Androhung der Zwangsstrafe noch des mit datierten Bescheides Bedenken.
Der Einwand des Herrn ***1*** in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich nicht erklären könne, wie der Status "gelesen" bzw. "gelesen und gelöscht" in der Data-Box im Zusammenhang mit der Androhung der Zwangsstrafe zustande gekommen sei, da er diese nie gelesen habe, führt insofern nicht zum Erfolg, da es auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) nicht ankommt (z.B. ; , ).
Daraus ergibt sich, dass die Erinnerung vom am selben Tag in den elektronischen Verfügungsbereich des Herrn ***1*** gelangt und sohin die Androhung der Zwangsstrafe ordnungsgemäß zugestellt und damit wirksam wurde.
Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides vom ist hingegen Folgendes auszuführen:
§ 98 Abs 2 BAO sieht vor:
"Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Die Regelung wurde mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 99, eingeführt und sollte die Rechtslage gemäß § 26a ZustG fortführen. In der Regierungsvorlage zum Abgabensicherungsgesetz 2007 wurde zum dritten Satz der fast unverändert übernommenen Bestimmung angemerkt, ein Empfänger sei "somit während seiner Abwesenheit von der Abgabestelle (z.B. während seines Urlaubes) vor zustellrechtlichen Folgen einer ihm nicht zur Kenntnis gelangten elektronischen Zustellung geschützt".
Laut VwGH, , Ra 2018/13/0014, dient die Regelung des § 98 Abs. 2 BAO "erkennbar dazu, die geordnete Empfangnahme und Bearbeitung der Sendung - bei Bedarf etwa auch durch Herstellung von Ausdrucken - mit Hilfe der vom Empfänger für solche Zwecke regelmäßig verwendeten und nach seinen Vorstellungen gesicherten Einrichtungen zu ermöglichen, und geht davon aus, dass dem eine Abwesenheit von der dafür verwendeten Abgabestelle gemäß (jetzt) § 2 Z 4 ZustG in der Regel entgegensteht. Schützenswert sind nach der zitierten Stelle in der Regierungsvorlage zum Abgabensicherungsgesetz 2007 und nach allgemeinem Verständnis etwa Urlaubszeiten des Empfängers, die auch nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollen (vgl. in diesem Sinn Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2, § 1 ZustG, Rz 30/2, zur elektronischen Zustellung nach dem dritten Abschnitt des ZustG). Dass Letzteres an Fremdgeräten oder eigenen mobilen Kleingeräten möglich wäre, wird mit der Annahme eines Hindernisses im Sinne des § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO bei Beachtung des Gesetzeszwecks meist vereinbar sein (vgl. wohl in einem ähnlichen Sinn nun auch § 35 Abs. 7 Z 2 ZustG i.d.F. des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40). Eine gewisse Verzögerung der Zustellwirkung und den mit der Feststellung ihrer Voraussetzungen verbundenen Verfahrensaufwand nimmt das Gesetz in solchen Fällen in Kauf."
Die bf. Partei brachte vor, dass Herr ***1*** den Zwangsstrafenbescheid nach seinem Spitalaufenthalt in seiner persönlichen Databox vorgefunden habe. Die dem BFG vorgelegten Dokumente dazu belegen, dass sich Herr ***1*** tatsächlich von - im Krankenhaus befand.
Wenn aber § 98 Abs. 2 BAO wie durch den VwGH in Bezug auf einen Urlaubsaufenthalt dargelegt, anzuwenden ist, so muss dies umso mehr bei einem wie hier vorliegenden Krankenhausaufenthalt gelten. Nach Ansicht des BFG ist daher gegenständlich aufgrund der Abwesenheit des Herrn ***1*** von der Abgabestelle und der dadurch nicht vorhandenen Möglichkeit der Kenntniserlangung vom Zustellvorgang die Bestimmung des § 98 Abs. 2 3.Satz BAO anzuwenden und wird damit die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag - nämlich gegenständlich dem - wirksam.
Dies wurde auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung so dargelegt.
Dass der Bescheid in der Databox erst am den Status "gelesen" aufweist, ist diesfalls nicht von Relevanz (siehe dazu die bereits oben getätigten Ausführungen).
Unabhängig davon hatte der steuerliche Vertreter der bf. Partei bereits zuvor - aufgrund einer Buchungsmitteilung - vom Zwangsstrafenbescheid Kenntnis erlangt. Da er jedoch keine Zustellvollmacht besitzt, war die Übermittlung des Zwangsstrafenbescheides per E-Mail an ihn durch die belangte Behörde nicht als wirksame Zustellung - und damit Beginn des die Beschwerdefrist auslösenden Ereignisses - anzusehen. Ebensowenig war die Rücksprache des steuerlichen Vertreters mit der bf. Partei hinsichtlich des Zwangsstrafenbescheides und der weiteren Vorgehensweise als wirksame Bescheidzustellung iS des § 97 BAO anzusehen.
Gemäß § 260 Abs. 2 BAO darf eine Beschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Bescheidbeschwerden könnten bereits vor Bekanntgabe (Zustellung) des betreffenden Bescheides eingebracht werden (Ritz/Koran, BAO7, § 260, Rz 25)
Da der steuerliche Vertreter zur Erhebung von Beschwerden für die bf. Partei (auch ohne eine Zustellvollmacht zu besitzen) berechtigt ist und eine Beschwerdeerhebung auch vor Zustellung des Bescheides gemäß § 260 Abs. 2 BAO möglich ist, war die von ihm im Namen der bf. Partei am erhobene Beschwerde als eine Beschwerde gegen den (aufgrund des Spitalaufenthaltes des Zustellbevollmächtigten erst) am wirksam zugestellten Zwangsstrafenbescheides vom anzusehen.
Ausgehend von diesen Feststellungen ist die Beschwerde daher rechtzeitig eingebracht worden, weshalb die Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Beschwerdeerhebung durch die belangte Behörde nicht rechtmäßig war.
Jedoch wurde - wie bereits oben erwähnt- die mit Bescheid vom festgesetzte Zwangsstrafe wirksam mittels Erinnerung vom angedroht und erfolgte die Meldung nach WiEReG erst am .
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 3 Abs. 1 WiEReG normiert, dass Rechtsträger insbesondere die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen haben. Nach dem im Rahmen des EU-FinanzAnpassungsgesetz 2019 (BGBl I 62/2019, sog. EU-FinAnpG 2019) geänderten - und die Richtlinie (EU) 2018/843 umsetzenden - § 3 Abs. 3 WiEReG, haben die Rechtsträger weiters die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 der leg. cit. zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Aus dem im Rahmen dieser Novelle dem Schlussteil des § 5 Abs. 1 WiEReG angefügten Satz ergibt sich darüber hinaus die Verpflichtung jener Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 leg. cit. von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Diese (neuen) Meldepflichten sind mit in Kraft getreten (vgl. § 19 Abs. WiEReG).
Als Zwischenergebnis ist sohin an dieser Stelle festzuhalten, dass Rechtsträger, wie die bf. Partei (die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 6 WiEReG fällt), seit ua verpflichtet sind, jährlich auch die - wie gegenständlich der Fall - während des Prüfungszeitraumes von einem Jahr unverändert gebliebenen Daten der Registerbehörde gegenüber zu bestätigen.
Dass dies der bf. Partei bekannt sein musste, ergibt sich auch daraus, dass sie bereits im Jahr 2021 hinsichtlich der WiEReG Meldung säumig war und es zur Verhängung von Zwangsstrafen kam.
Da gegenständlich die Bestätigung der Daten nach den vorgenannten gesetzlichen Normen an das Register nicht erfolgten, trat die Säumigkeit ein und erfolgte deshalb das Erinnerungsschreiben der belangten Behörde am .
Grundsätzlich ist zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf den Willen des Gesetzgebers hinzuweisen, wonach dieses einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten soll (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Diese Funktion kann es - so der Gesetzgeber weiter - jedoch nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen, weshalb das Beugemittel der Zwangsstrafe der Durchsetzung der gesetzlichen Meldeverpflichtung dient (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 17).
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG somit nicht erstattet, kann die Abgabenbehörde gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
Voraussetzung für die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist jedoch, dass dem Meldepflichtigen sowohl die Erinnerung als auch der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt werden, was gegenständlich von der bf. Partei bestritten wurde.
Im Verfahren wurde jedoch festgestellt, dass der bf. Partei zHd. ihres Zustellbevollmächtigten sowohl die Erinnerung als auch der angefochtene Bescheid in die Databox übermittelt wurde; bereits diese Übermittlung ist als Zugang im Sinn des § 97 BAO anzusehen. Auf das tatsächliche Lesen bzw. Abrufen der Bescheide kommt es hingegen nicht an. Der behauptete Zustellmangel liegt folglich - wie bereits ausführlich dargelegt - nicht vor.
Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ; , 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ; ). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. zB ; ).
Vor dem Hintergrund, dass durch die bf. Partei erst am die Meldung erfolgte, obwohl ihr bereits davor bekannt war, dass offensichtlich eine WiEReG Meldung fehlte und daher eine monatelange Säumnis vorlag, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe bei Würdigung der oben genannten Umstände, insbesondere im Hinblick darauf, dass der bf. Partei vom Zeitpunkt des Eintrittes der Säumigkeit der Meldepflicht bzw. Zustellung der Erinnerung und Androhung der Zwangsstrafe bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe ca. 3 Monate zur Vornahme der Meldung verblieben, sowie der Tatsache, dass, selbst als der steuerliche Vertreter der bf. Partei von der Verhängung der Zwangsstrafe Kenntnis erlangte und er diesbezüglich mit der bf. Partei Rücksprache hielt, nochmals fast ein Monat bis zur WiEReG - Meldung verging und außerdem bereits 2021 Zwangsstrafen mangels WiEReG- Meldung gegenüber der bf. Partei verhängt worden waren, mit 20% des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages nicht unangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis wird auf die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur gestützt. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weshalb die Revision als unzulässig zu erklären war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 260 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102696.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at