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Bietergemeinschaften und Kartellrecht
Zur Marktabgrenzung bei der Ausschreibung von Bauleistungen
Im Beschluss vom , 16 Ok 6/12, hat der OGH als Kartellobergericht erstmals ausführlich zur Abgrenzung von Märkten im Kontext von Vergabeverfahren Stellung genommen. Er hat dabei klargestellt, dass die öffentliche Ausschreibung individualisierter Leistungen in der Regel nicht zur Bildung eines Marktes führt, der auf die am Vergabeverfahren tatsächlich teilnehmenden Bieter beschränkt ist. Der folgende Beitrag befürwortet die vom OGH vorgegebene Vorgangsweise bei der Marktabgrenzung und erläutert deren Relevanz für Bietergemeinschaften.
1. Kartellrechtliche Relevanz der Marktabgrenzung für Bietergemeinschaften
Im Zusammenhang mit Vergabeverfahren können Unternehmer – wegen der dadurch bewirkten Verringerung des Wettbewerbsdrucks – gegen das Kartellverbot verstoßen, wenn sie ein Angebot im Rahmen einer Bietergemeinschaft abgeben, obwohl es für zumindest einen dieser Unternehmer möglich und wirtschaftlich zweckmäßig sowie kaufmännisch vernünftig wäre, ein selbständiges Angebot zu legen.
1.1. Marktabgrenzung zur Beurteilung der Anwendbarkeit der SpezGVO
Solche „überschießenden Bietergemeinschaften“ können aber schon nach der Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen (...