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Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung
bauaktuell 2013/15
1. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit kommt es auf die Relation zwischen der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer und dem mit der Verbesserung verbundenen Aufwand des Übergebers an.
2. Bei wesentlicher Beeinträchtigung des Übernehmers sind auch über dem Wert der Kaufsache liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden.
Die Kläger erwarben von der beklagten Bauträgerin Anteile an einer Liegenschaft in Wien, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist. Die erworbenen Objekte befinden sich in einem um das Jahr 1900 errichteten Altbau. In den Inseraten der Immobilienmakler wurden die Objekte als „generalsaniert“ bzw „saniert“ beschrieben. Der Geschäftsführer der beklagten Partei betonte in persönlichen Gesprächen mit den Klägern die Trockenheit der Objekte infolge aufwendiger Sanierung und dass „das Haus über Jahre hinweg nach dem letzten Stand der Technik trockengelegt worden sei“. Auf eine aktuelle Feuchtigkeitsproblematik wurden die Kläger nicht hingewiesen.
Nach Übergabe der Objekte an die Kläger stellte sich heraus, dass die Feuermauer im Innenhof, die Kellerwand im Bereich des Stiegenaufgangs, das Stiegenhaus im Erdgeschoß, sämtliche Wände ...