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Gewährleistung für zu kleine Liegenschaft trotz Begehung
bauaktuell 2013/10
1. Die Mangelhaftigkeit des Leistungsgegenstands ist nicht abstrakt, sondern aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrages zu beurteilen.
2. Für die Frage, was Vertragsinhalt wurde, sind zunächst die Vertragserklärungen der Parteien im Sinne des § 914 ABGB auszulegen.
3. Unerheblich ist, was eine Partei wollte, solange die andere Partei das nicht erkennen kann.
Die Kläger kauften von der beklagten Bauträgerin einen Liegenschaftsanteil, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung untrennbar verbunden ist. Bereits im Kaufanbot war eine zugehörige Gartenfläche von 292,97 m2 genannt, im Kaufvertrag selbst wurde dieselbe Gartenfläche festgehalten. Der Vertreter der Vermittlerin zeigte den Klägern bei einer Besichtigung vor Vertragsschluss die Gartenfläche und wies auf den damals bereits errichteten Zaun hin. Den Klägern fiel bei der Besichtigung nicht auf, dass die von der Beklagten für die Kläger vorgesehene Gartenfläche etwa 100 m2 kleiner ist als im Plan dargestellt. Zwischen der tatsächlich als Gartenfläche angelegten und auch den Nutzwertgutachten für die Wohnungseigentumsbegründung zugrunde gelegten Fläche von 192,13 m2 und der Fläche laut Kaufvertrag (292,9...