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Vorbehalt bei Schlussrechnungsabstrich
bauaktuell 2013/6
Punkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110
1. Werden nicht alle Forderungen in die Schlussrechnung aufgenommen, ist der entsprechende Vorbehalt schon in die Schlussrechnung aufzunehmen.
2. Leistet der Auftraggeber weitere Zahlungen, die er als Schlusszahlung bezeichnet, hat der Auftragnehmer einen früheren Vorbehalt nach Punkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110 nicht zu wiederholen.
Die Klägerin hat einen Teil der von der Erstbeklagten vorgenommenen Korrektur der Schlussrechnung vom akzeptiert, jedoch mit Schreiben vom bekannt gegeben, welche von der Erstbeklagten konkret aufgelisteten Abzüge nicht akzeptiert werden. Dieses Schreiben führte zu einer Besprechung am , bei der es jedoch zu keiner Einigung der Streitteile kam. Nach dieser Besprechung leistete die Beklagte eine Restzahlung. Auf diese Restzahlung erhob die Klägerin nicht erneut einen Vorbehalt entsprechend Punkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110.
1. Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Bestimmung des Punktes 5.30.2 der ÖNORM B 2110 ist nach ständiger Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände erfasst:
1. den Fall, dass der Auftragnehmer bewusst oder unbewusst in der Schlussrechnung nicht al...