Praxishandbuch Mietvertrag
1. Aufl. 2024
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S. 93Teil III. MRG-Teilanwendungsbereich
Julian Ring / Daniel Haidacher
1. Allgemeines zum MRG-Teilanwendungsbereich
Wie in Teil I, Punkt 2.2.3. ausgeführt, gibt es einige Fallgruppen von Mietverhältnissen, in denen das MRG nur teilweise anzuwenden ist. Besonders praxisrelevant sind etwa Mietgegenstände im Wohnungseigentum, sofern sich der Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, das aufgrund einer ab dem erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde („Wohnungseigentum nach ’45“).
Unterliegt ein Mietvertrag dem Teilanwendungsbereich, gelten nur einzelne Regelungen des MRG (siehe § 1 Abs 4 und 5 MRG). Insbesondere ist im „Teilanwendungsbereich“ zwar der Bestandsschutz, nicht jedoch der Preisschutz des MRG anwendbar. Das heißt: Der Vermieter kann das Bestandverhältnis nur bei Vorliegen bestimmter Gründe vorzeitig beenden. Hinsichtlich der Höhe des Mietzinses sind die Parteien jedoch nicht an die engen Grenzen des MRG gebunden.
Darüber hinaus ist mitunter auch das KSchG anzuwenden. Wie in Teil I, Punkt 2.2.5. ausgeführt, wird dies typischerweise bei der Wohnraummiete der Fall sein. Ist das KSchG anwendbar, wirkt sich das auf unterschiedliche Bereiche des Mietverhältnisses aus. So ist etwa bei der Formulierung von Klauseln besondere...