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Ring (Hrsg)

Praxishandbuch Mietvertrag

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-5046-3

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Dokumentvorschau
Praxishandbuch Mietvertrag (1. Auflage)

S. 1Teil I. Allgemeiner Teil

Julian Ring / Daniel Haidacher

1. Die Miete in Abgrenzung zu anderen Rechtsformen

1.1. Miete

Die Miete ist die häufigste Form vertraglicher Gebrauchsüberlassungen. Wer mietet, hat kein eigenes Recht „an“ der Bestandsache, sondern bloß ein Recht „auf“ Benützung derselben. Maßgeblich für die Rechtsstellung des Mieters ist primär der Mietvertrag. In diesem verpflichtet sich der Vermieter, den Mietgegenstand im Gegenzug zur Bezahlung des Mietzinses zu überlassen.

1.2. Eigentum

Dass sich die Rechtsstellung eines Eigentümers von jener eines Mieters stark unterscheidet, ist im gesellschaftlichen Bewusstsein tief verankert und erscheint selbstverständlich: Der Eigentümer hat das dingliche Vollrecht an der Sache und kann mit dieser grundsätzlich nach Belieben umgehen - sie also etwa selbst benützen, vermieten oder verkaufen. Benützt der Eigentümer seine Sache selbst, besteht der wohl augenfälligste Unterschied zur Miete darin, dass dieser kein laufendes Benützungsentgelt zu entrichten hat.

Wiederkehrende Zahlungspflichten ergeben sich beispielsweise für Wohnungseigentümer, die gemäß § 32 WEG die „Aufwendungen für die Liegenschaft“ nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu t...

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