Praxishandbuch Mietvertrag
1. Aufl. 2024
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S. 151Teil IV. MRG-Vollanwendungsbereich
Julian Ring / Marie Bugingo-Lutz / Daniel Haidacher
1. Überblick
Sofern ein Mietverhältnis bei der Vermietung zu Wohn- oder Geschäftszwecken nicht in den Teilanwendungsbereich des MRG (Teil III. Punkt 1. ff) oder die Vollausnahme (Teil II. Punkt 1. ff) fällt, unterliegt ein Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des MRG. Im Vollanwendungsbereich gelten die Bestimmungen des MRG (nomen est omen) in vollem Umfang.
Das hat zur Folge, dass die gesetzlichen Bestimmungen durch Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter nicht zum Nachteil des Mieters abgeändert werden dürfen. Der Mieter genießt somit den vollen Schutz des MRG: Neben dem sogenannten Bestandsschutz (der auch im MRG-Teilanwendungsbereich gilt, siehe Teil III, Punkt 7.) gilt darüber hinaus vor allem auch der Preisschutz (siehe Teil I, Punkt 5.1.).
Praktisch besonders relevante Beispiele für Mietverhältnisse, die unter den MRG-Vollanwendungsbereich fallen, sind Wohnungen und Geschäftslokale im Altbau.
2. Verbotene Vereinbarungen
Es liegt im Wesen des MRG, den Schutz des Mieters einseitig zwingend auszugestalten, somit Regeln festzulegen, von denen nicht zulasten des Mieters abgewichen werden kann. Im Kern handelt es sich...