Praxishandbuch Mietvertrag
1. Aufl. 2024
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S. 47Teil II. ABGB-Bereich (Vollausnahme vom MRG)
Julian Ring / Daniel Haidacher
1. Überblick
Wie im Abschnitt I. Allgemeiner Teil erwähnt, gibt es einige Konstellationen, in denen das MRG auf ein Mietverhältnis gar nicht - also auch nicht teilweise - anwendbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Einfamilienhaus bzw eine Geschäftsräumlichkeit für maximal sechs Monate vermietet wird.
Einschlägig sind dann lediglich die Bestimmungen des ABGB (§ 1090 ABGB bis § 1121 ABGB). Das ABGB sieht typischerweise weniger Mieterschutz vor als das MRG. Vor allem gelten die Mietzinshöchstgrenzen des MRG oder der Bestandschutz des MRG nicht.
2. Mietzins
2.1. Hauptmietzins
Im ABGB-Bereich und dem MRG-Teilanwendungsbereich kann der Mietzins zwischen den Parteien weitgehend frei vereinbart werden. Gewisse Grenzen hinsichtlich der Höhe des Mietzinses ergeben sich jedoch aus den ganz allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien des ABGB, wie jene der Sittenwidrigkeit. Die sich daraus ergebenden Schranken unterscheiden sich vor allem in zweierlei Hinsicht von jenen des MRG: