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Sorgfaltspflichten und Fraud-Detection-Verfahren im Zahlungsverkehr
https://doi.org/10.47782/oeba202412089301
Eine Haftung des Zahlungsdienstleisters aufgrund §§ 67, 68 ZaDiG 2018 für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge scheidet aus, wenn der Zahlungsdienstnutzer Zahlungsaufträge in einem ordnungsgemäß ausgestalteten Zwei-Faktor-Authentifizierungs-System der Bekl autorisiert hat. Ein davon unabhängiger Verstoß gegen allgemeine Schutz- und Sorgfaltspflichten ist nicht zu bejahen, wenn der Zahlungsdienstleister den Nutzer im Vorfeld eines tatsächlichen Betrugsfalls über bestehende Betrugsrisiken des sog „Phishing“ informiert hat und außerdem über eine wirksame automatisierte Transaktionsüberwachung verfügt, die aufgrund von Algorithmen erkennt, wenn eine - auch ordnungsgemäß autorisierte - Zahlungsanweisung vom sonstigen Kundenverhalten abweicht, und dieses Überwachungssystem im konkreten Fall auch anschlägt.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl ist Kontoinhaber eines bei der Bekl geführten Girokontos und verfügt über Internetbanking. Die Bekl bietet ihren Internetbanking-Kunden ein Zwei-Faktor-Authentifizierungs-System an, das mit jeweils zwei der drei möglichen Faktoren Wissen, Besitz oder Inhärenz arbeitet, um Zah...