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ÖBA 12, Dezember 2024, Seite 881

Zur Haftung des Bank-Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Investitionsstrategie der Bank

OGH

§§ 1295, 1298, 1299, 1313a ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202412088101

Aus banktechnischer/bankkaufmännischer ex-ante-Sicht war es entsprechend den Marktgewohnheiten bis zum vertretbar, dass sämtliche Single Name Plain Vanilla CDS als Finanzgarantie behandelt werden. Diese Behandlung stand aus banktechnischer/bankkaufmännischer Sicht im Einklang mit der Bilanzierungspraxis mehrerer Großbanken in Österreich. Die Marktgewohnheiten in Österreich änderten sich teilweise erst im Jahr 2011. Im Nachhinein gesehen waren CDS aufgrund des IFRS-Regelwerks (IAS 39) jedoch immer schon nur als Finanzderivate zu werten, dh alle CDS (auch Plain Vanilla CDS) mussten nach IFRS ab 2005 zwingend laufend erfolgswirksam zu Marktwerten bewertet werden.

Der Aufsichtsrat darf bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit grds auf die Ergebnisse des Abschlussprüfers vertrauen und sich auf dessen Ergebnisse stützen. Vor diesem Hintergrund kann bei einer ex-ante-Betrachtung im Nichterkennen einer unrichtigen Bilanzierung der CDS kein Sorgfaltsverstoß der Bekl erblickt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Die Kl ist eine österr Bank mit Sitz in Wien. Sie wurde als Spezialbank gegründet, um Ös...

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