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SWK 35, 10. Dezember 2024, Seite 1415

Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren

Entscheidung: (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften); Vorerkenntnis (siehe auch Vetsch Int. Transporte, C-531/17).

Normen: § 44 VwGVG; § 274 BAO; Art 6 EMRK; Art 47 GRC.

Sachverhalt und Verfahren: In einem die Einfuhrumsatzsteuer betreffenden Verfahren hob der VwGH eine Entscheidung des BFG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Im fortgesetzten Verfahren wies das BFG die Beschwerde - auf Grundlage neuer Feststellungen - ohne Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung erneut ab.

In der Revision wurde ua eingewendet, das BFG habe seine Entscheidung getroffen, ohne ergänzende Beweisaufnahmen durchzuführen und ohne zu den neu getroffenen Feststellungen vorab rechtliches Gehör einzuräumen, etwa im Rahmen der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung: Nach der VwGH-Rechtsprechung gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das Verwaltungsgericht auch im zweiten R...

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