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bau aktuell 5, September 2012, Seite 188

Voreilige Selbstvornahme der Verbesserung

bauaktuell 2012/9

§ 932 ABGB

1. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt.

2. Der Vorrang der Verbesserung soll nicht die Konsequenz haben, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme“ der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll. Er kann vielmehr den Ersatz seines Aufwands jedenfalls insoweit ersetzt verlangen, als dieser Aufwand auch den Übergeber getroffen hätte.

Die Erstbeklagte beauftragte die Klägerin, in ihrem Haus eine Dachgaupe zu errichten. Nachdem die Klägerin ihre Arbeiten beendet hatte, lösten sich im Bereich der Gaupe zwei Ziegel. Ein Arbeiter der Dachdeckerfirma, die schon zuvor dort gearbeitet hatte, brachte das in Ordnung. Der Mitarbeiter dieser Dachdeckerfirma sagte der Erstbeklagten, die Isolierung sei nicht ordnungsgemäß gemacht worden. Die Erstbeklagte verständigte die Klägerin davon nicht, sondern verwendete noch im Dachbodenbereich befindliche Reste der Isolierwolle dazu, diese in einen für sie erkennbaren Spalt hineinzustopf...

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