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Schadenersatz wegen kartellwidrigen Verhaltens
bauaktuell 2012/8
1. Die Wettbewerbsregeln der EU und Österreichs sind als Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB zu qualifizieren.
2. Auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes hat der Geschädigte den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu behaupten und zu beweisen.
3. Ergebnisse eines Kartellverfahrens wegen eines Kartellverstoßes sind für einen individuellen Schadenersatzprozess nur von eingeschränkter Bedeutung.
4. Die Berechnung des Schadens hat nach § 1323 ABGB grundsätzlich konkret und nicht etwa „abstrakt“ oder „objektiv“ zu erfolgen.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung einer – aus 27 Einzelbeträgen in einer Höhe von € 2.197,60 bis € 9.892,– bestehenden – Gesamtsumme von € 146.905,99 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle weiteren Schäden aus ihrer Teilnahme bzw Mitwirkung am „Aufzugskartell“.
Die klagende Partei und mit ihr konzernmäßig verbundene Gesellschaften seien Eigentümer eines umfangreichen Zinshausbestandes in Österreich. Die beklagte Partei habe in den vergangenen Jahren in diesen Gebäuden zahlreiche Liftanlagen neu errichtet bzw die Wartung/Reparatur von Liftanlagen übernommen.
Das Zahlungsbegehren wird von der klagenden Parte...