TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, Dezember 2024, Seite 295

Leistungskondiktionen bei Lebensgemeinschaften

iFamZ 2024/227

Astrid Deixler-Hübner

§ 1435 ABGB

Leistungen und Aufwendungen eines Lebensgefährten während einer Lebensgemeinschaft können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, da sie in der Regel unentgeltlich erfolgen. Eine Rückforderung nach § 1435 ABGB kommt jedoch in Betracht, sofern es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt, die erkennbar im Hinblick auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbracht wurden und deren Zweck mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft verfehlt wird. Eine solche Rückforderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Leistende selbst die Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks vereitelt. Wurden Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung angeschafft und zunächst gemeinsam verwendet, kann nach Wegfall des Zwecks nur der dem Leistungsempfänger verbleibende Restnutzen kondiziert werden.

Die Klägerin und der Beklagte lebten von Ende des Jahres 2015 bis Ende April 2022 in einer Lebensgemeinschaft. Im Oktober 2020 verstarb die Mutter der Klägerin, sodass diese im Sommer 2021 rund 400.000 € erbte.

S. 296 Im Frühjahr 2016 zog die Klägerin in das Haus des Beklagten. Von Beginn an beglich der Beklagte die liegenschaftsbezogenen Aufwendungen von monatlich etwa 350 €. Darüber hinaus bediente er die ...

Daten werden geladen...