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Die Sicherstellung des Bauunternehmers nach § 1170b ABGB
Die in fünfjähriger Praxis gewonnenen Erkenntnisse und aufgeworfenen Fragestellungen
Am ist mit § 1170b ABGB ein gesetzliches Sicherstellungsrecht von Bauunternehmern gegenüber ihren Auftraggebern eingeführt worden. Die Reglung hat zwischenzeitig in der Praxis Anklang gefunden, jedoch auch so manche Fragestellung aufgeworfen. Aus Anlass des fünfjährigen Bestands soll nunmehr der aktuelle Diskussionsstand zusammengefasst und auf praxisrelevante Fragen eingegangen werden.
1. Regelungsinhalt des § 1170b ABGB
1.1. Höhe und Art der Sicherstellung
Gemäß § 1170b Abs 1 ABGB hat der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hiervon das vertraglich nicht abdingbare Recht, von seinem Auftraggeber eine Sicherstellung zu verlangen. Die Höhe der maximal einzuverlangenden Sicherstellung beträgt im Regelfall 20 %, bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, 40 % des vereinbarten Entgelts. Bei der Bemessung der Sicherstellung ist aber auch die Höhe des noch ausstehenden Entgelts zu beachten. Unterschreitet das noch ausstehende Entgelt – beispielsweise aufgrund geleisteter Teilzahlungen – die 20-%- bzw 40-%-Grenze, reduziert sich die Höhe der maximal zustehenden Sicherstellung auf den Betrag des noch ausstehenden Entgelts. Wurden daher beispielsweise aufgrund von erfol...