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bau aktuell 2, Februar 2019, Seite 49

Kann das Verlangen einer Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB rechtsmissbräuchlich sein?

Eine Replik zu Vonkilch/Scharmer, Zak 2018, 344

Julian Ring und Philipp Schifko

Sowohl Rechtsprechung als auch Literatur befassten sich zuletzt öfter mit Rechtsfragen zu – in der Baupraxis immer häufiger anzutreffenden – Sicherstellungsforderungen im Sinne des § 1170b ABGB (Sicherstellung bei Bauverträgen). In diesem Zusammenhang wird auch die Frage diskutiert, ob ein Sicherstellungsbegehren rechtsmissbräuchlich sein kann. Die Autoren versuchen, – auch mit Blick auf die Rechtslage in Deutschland – darauf eine Antwort zu geben.

1. Einleitung

§ 1170b ABGB gibt – ähnlich wie auch dessen Vorbild § 650f BGB (§ 648a BGB alte Fassung) – dem Werkunternehmer eines Bauwerks das relativ zwingende Recht, vom Werkbesteller eine Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt zu verlangen. Das Sicherstellungsrecht gemäß § 1170b Abs 1 ABGB besteht ab Vertragsabschluss und ist grundsätzlich mit einem Fünftel (bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, mit zwei Fünfteln) des vereinbarten Entgelts begrenzt.

In jüngerer Vergangenheit wird in der Literatur vermehrt diskutiert, ob dieses Sicherstellungsrecht in gewissen Konstellationen ausgeschlossen sein soll. Demnach solle insbesondere verhindert werden, dass ein in einer (groben) Leistungsstörung verfangener Werkunternehmer sein Recht auf Sicherstellu...

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