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bau aktuell 1, Jänner 2021, Seite 17

„Der Werkunternehmer soll auch vor ­Zahlungsunwilligkeit geschützt werden“?

Anmerkung zu

Konstantin Pochmarski und Christina Kober

In der Entscheidung vom , 3 Ob 134/20g, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom wurden vom Höchstgericht in Behandlung einer ordentlichen Revision Aussagen zur Auslegung und Anwendung der Bestimmung des § 1170b ABGB getroffen. Der OGH hatte als Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 ZPO zum einen die (Un-)Zulässigkeit von Effektivklauseln in einer vom Werkbesteller dem Werkunternehmer übergebenen Bankgarantie zu beurteilen. Daneben nahm der OGH Stellung dazu, wie die Dreimonatsfrist zu berechnen ist, welche entscheidet, ob dem Werkunternehmer 40 % oder 20 % des vereinbarten Entgelts als Sicherstellung zustehen. Was ist nun aus dieser Entscheidung für die Praxis abzuleiten?

1. Die Bankgarantie als Sicherungsmittel gemäß § 1170b ABGB

Während die in § 1170b ABGB vorgesehenen Sicherungsmittel Bargeld und Bareinlagen in der Praxis kaum eine Rolle spielen, ist die Bankgarantie ein häufiges Sicherungsmittel. Manche Werkbesteller fürchten aber das Risiko, dass der Werkunternehmer eine gelegte abstrakte Bankgarantie abrufen kann, obwohl er sie nicht abrufen darf. Im Insolvenzverfahren des Werkunternehmers wird der Rückforderungsanspruch des Werkbestellers dann zur bloßen Insolvenzforderung in Höhe der Quote. Die...

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