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bau aktuell 2, März 2021, Seite 70

Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Sicherstellungen nach § 1170b ABGB bei unberechtigten Einwendungen des Auftraggebers

Anmerkungen zu

Thomas Anderl und Natascha Stanke

Zwischenzeitig ist § 1170b ABGB sowohl bei den Parteien von Bauwerkverträgen als auch beim OGH endgültig angekommen, gibt es doch mittlerweile mehrere Entscheidungen, in denen der OGH sich mit diesem Sicherstellungsrecht des Auftragnehmers zu befassen hatte. Auch wenn es sich bei einer der jüngsten Entscheidungen des OGH, jener vom , 6 Ob 113/20s, lediglich um den Zurückweisungsbeschluss einer ordentlichen Revision handelt, hat der OGH dennoch interessante und neue materielle Ausführungen zu § 1170b ABGB gemacht, die in diesem Beitrag näher beleuchtet werden.

1. Vorbemerkung

Gleich eingangs sei erwähnt: Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt hat sich für uns – auch nach mehrmaliger Analyse der gegenständlichen Entscheidung – nicht (zur Gänze) erschlossen. Insbesondere ist für uns nicht nachvollziehbar, warum die vom OGH gestellte Frage entscheidungsrelevant sein soll. Aus der von uns verstandenen Faktenlage hätten sich eigentlich eher andere Fragen aufgedrängt, etwa 1.) das Verhältnis einer Sicherstellung nach § 1052 ABGB zu einer Sicherstellung nach § 1170b ABGB oder 2.) ob dem Auftragnehmer nach (berechtigter) Inanspruchnahme einer Sicherstellung nach § 1170b ABGB ein Wiederauffüllungsrecht zusteht. Da der Sachverhalt in der...

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